Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

stellt, dass die aufschiebende Wirkung nur für Individualbeschwerden beantragt bzw. nur ihnen zuerkannt werden kann.69 C.Rechtsvergleich Für eine weite Auslegung des Begriffs «Beschwerde» spricht auch die österreichische Rezeptionsvorlage.70Gemäss § 19 Abs. 3 Ziff. 3 VfGG können ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung auf Antrag des Referenten in nichtöffentlicher Sitzung die Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme des Antrages oder wegen Klaglos- stellung (§ 86) beschlossen werden. Das österreichische Verfassungsgerichtshofgesetz ist im Unter- schied zum liechtensteinischen Staatsgerichtshofgesetz allgemeiner ge- fasst. Es gebraucht die Formulierung «Zurücknahme des Antrages» und differenziert noch speziell im Bescheidbeschwerdeverfahren zwischen Antragsrücknahme und Klaglosstellung. Das Staatsgerichtshofgesetz weicht dagegen von der österreichischen Rezeptionsvorlage ab und ver- mischt in Art. 42 Abs. 1 Beschwerderückzug und Klaglosstellung71des Beschwerdeführers. Nach österreichischem Verfassungsprozessrecht ist eine Klaglosstellung nämlich nur im Bescheidbeschwerdeverfahren, eine Zurücknahme des Antrages hingegen in jedem Verfahren vor dem Ver- fassungsgerichtshof möglich.72Im Gesetzes- und Verordnungsprüfungs- verfahren kommt eine Klaglosstellung nicht in Betracht. Wird im Falle eines Individualantrages der Antragsteller klaglos gestellt (Art. 15 Abs. 3 StGHG), wird dies nach der Praxis des österreichischen Verfassungsge- richtshofes73als Zurückziehung des Antrages gewertet und das Verfah- ren nach § 19 Abs. 3 Ziff. 3 VfGG eingestellt. Es sollte in Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG der Ausdruck «Be- schwerde» durch «Antrag» ersetzt werden. Diese Ausdrucksweise würde mit der in Art. 52 StGHG korrespondieren, wo in Abs. 1 auch 433 
§ 28 Antragsrücknahme und Antrags änderung 69Siehe zur aufschiebenden Wirkung hinten S. 734 f. und 737 ff. 70Zur Rezeption siehe vorne S. 35 f. 71Ausführlich zur Klaglosstellung im liechtensteinischen Verfassungsprozessrecht hinten S. 588 ff. 72Siehe Machacek, S. 67 f. 73VfSlg 10.301/1984.
	        

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