Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

eines gerichtlichen Verfahrens aus.39Es entsteht die negative Verfahrens- voraussetzung der Streitanhängigkeit. Danach ist ein später eingebrach- ter Antrag mit identischem Streit- bzw. Verfahrensgegenstand in aller Regel wegen Streitanhängigkeit mit Beschluss als unzulässig zu «ver- werfen» bzw. zurückzuweisen.40 2.Perpetuatio fori Ist der Rechtsweg zum Staatsgerichtshof einmal zulässig, so wird er durch spätere Veränderungen der ihn begründenden Umstände nicht be- rührt (perpetuatio fori).41Ein Parteiwechsel und eine Antrags- bzw. Be- schwerdeänderung ist nicht mehr ohne weiteres möglich.42 3.Begrenzung des Streit- bzw. Verfahrensgegenstandes Mit dem Antrag begrenzt der Antragsteller grundsätzlich auch den Streit- bzw. Verfahrensgegenstand.43Wie für jedes andere Gericht gilt auch für den Staatsgerichtshof der Grundsatz ne ultra petita, wonach er an die durch die Anträge bestimmten Streit- bzw. Verfahrensgegen- stände gebunden ist. In StGH 1995/2544spricht der Staatsgerichtshof 427 
§ 26 Antrag und Antragswirkungen 39Siehe zum Eintritt, zum Ende und zu den prozess- und materiellrechtlichen Wir- kungen der Streitanhängigkeit im streitigen Zivilverfahren Rechberger/Simotta, S. 316 ff., Rz. 525 ff. Es gilt jedoch auch hier, die Besonderheiten des Verfassungs- prozesses zu beachten. 40Dazu und zur prozessualen Behandlung im Staatsgerichtshofverfahren ausführlich hinten S. 519 ff. 41Benda/Klein, S. 83, Rz. 185. Anderer Ansicht zum Verfassungsbeschwerdeverfah- ren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht ist Zembsch, S. 127. Nach ihm gilt das Rechtsinstitut der perpetuatio fori im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht. 42Vgl. etwa Deixler-Hübner/Klicka, S. 52 f., Rz. 98. Zur Antragsänderung siehe hin- ten S. 438 ff. 43Siehe Benda/Klein, S. 83, Rz. 186 und Wolf, S. 887; umfassend dazu für die deut- sche Rechtslage Detterbeck, Streitgegenstand, S. 302 ff. In Deutschland wird auch der Begriff «Entscheidungsgegenstand» verwendet. Siehe etwa Rennert, in: Um- bach/Clemens, BVerfGG, § 31, Rz. 35. Die Praxis des Staatsgerichtshofes ist termi- nologisch uneinheitlich. So ist etwa in StGH 2004/70, Urteil vom 9. Mai 2005, nicht veröffentlicht, S. 4, vom «Anfechtungsgegenstand» und auch vom «Prüfungsgegen- stand» die Rede. 44StGH 1995/25, Urteil vom 23. November 1998, LES 3/1999, S. 141 (147).
	        

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