Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

2.Wirkungen einer zulässigen Eingabe Über die Wirkungen einer zulässigen Eingabe an den Staatsgerichtshof macht Art. 40 StGHG keine Angaben. Demzufolge treten im Wege des Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 2 Abs. 3a, Art. 46 und 47 Abs. 2 LVG die ana- logen Wirkungen ein, die eine zulässige Klagseinbringung im streitigen Zivilverfahren auslöst. Eine sinngemässe Anwendung der Zivilprozess- ordnung auf die Staatsgerichtshofverfahren hat immer auch die Beson- derheiten des Verfassungsprozesses in Rücksicht zu stellen.35 C.Wichtige Antragswirkungen 1.Gerichtsanhängigkeit und Streitanhängigkeit Die Eingabe bzw. der Antrag leitet nicht nur das Verfahren ein, sondern bestimmt in gewissem Umfang auch die Verfahrensart. Er begründet die «Befassungskompetenz» des Gerichts.36Mit dem Einlangen des Antrags tritt Gerichtsanhängigkeit der an den Staatsgerichtshof herangetragenen Rechtssache ein. Anders als im deutschen Recht beginnt jedoch die Streitanhängigkeit (Rechtshängigkeit) nicht gleichzeitig mit der Ge- richtsanhängigkeit.37Im liechtensteinischen Verfassungsprozessrecht ist die Rechtssache erst dann streitanhängig, wenn der verfahrenseinlei- tende Schriftsatz dem Antrags- oder Beschwerdegegner ordnungsge- mäss zugestellt ist,38weil die Staatsgerichtshofverfahren grundsätzlich streitige (kontradiktorische) Parteienverfahren sind. Die Streitanhängig- keit löst die üblichen prozess- und materiellrechtlichen Rechtsfolgen 426Einleitung 
des Verfahrens 35Vgl. dazu vorne S. 44; Stern, Staatsrecht, S. 1029 gibt zu bedenken, dass jede He- ranziehung von Rechtsgrundsätzen aus der allgemeinen Prozessrechtslehre oder an- deren Verfahrensordnungen nur zulässig ist, wenn den Eigentümlichkeiten der Ver- fassungsgerichtsbarkeit Rechnung getragen wird. 36Benda/Klein, S. 83, Rz. 184. 37Vgl. für Deutschland etwa Benda/Klein, S. 83, Rz. 184, wonach es für die Gerichts- und Rechtsanhängigkeit auf die Zustellung an andere Prozessbeteiligte nicht an- kommt. Die Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht sind jedoch im Unterschied zu jenen vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof und dem liechtensteinischen Staatsgerichtshof grundsätzlich nicht als streitige (kontradikto- rische) Parteienverfahren ausgestaltet. 38Ausführlich zur Zustellung und zum Fortgang des Verfahrens hinten S. 610 ff.
	        

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