Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

eine Sachentscheidungs- oder Sachurteilsvoraussetzung (Prozessvoraus- setzung), die auch nicht im Wege eines Verbesserungsauftrages (Mängel- behebung) beseitigt werden kann, wird die Eingabe, ohne dass sie dem Antrags- oder Beschwerdegegner zugestellt wird, mit Beschluss a-limine als unzulässig zurückgewiesen (Art. 43 StGHG). Sind die Prozessvo- raussetzungen bzw. Sachentscheidungsvoraussetzungen24gegeben, wird die Eingabe (Antrag oder Beschwerde) an den Antrags- oder Beschwer- degegner und die weiteren Verfahrensbeteiligten (Verfahrensparteien) zugestellt und sie zur Gegenäusserung aufgefordert. Der Zeitpunkt der Zustellung löst die Streitanhängigkeit (Rechtshängigkeit) aus. Dieses Vorgehen ist dem österreichischen Verfassungsprozessrecht nachgebildet, das dem Staatsgerichtshofgesetz als legistisches Vorbild ge- dient hat. Eine Beschwerde gegen Bescheide der österreichischen Ver- waltungsbehörden (Art. 144 B-VG) wird erst dann der belangten Be- hörde und allfälligen weiteren mitbeteiligten Parteien zur Gegenäusse- rung zugestellt, wenn die Beschwerde alle formellen Voraussetzungen zur Behandlung erfüllt.25Auch bei einem Gesetzes- oder Verordnungs- prüfungsantrag wird auf gleiche Weise vorgegangen.26 Ein solcher Verfahrensablauf, der in Österreich sowohl für das streitige Zivilverfahren als auch für den Verfassungsprozess vorgesehen ist, ist verfahrensökonomisch zweckmässig. Dagegen macht es wenig Sinn, eine unzulässige Beschwerde einem Beschwerdegegner mit der Aufforderung zur Gegenäusserung zuzustellen. Dies ist für ihn nicht nur mit einem Zeitaufwand verbunden. Es entstehen ihm auch unnöti- gerweise Verfahrenskosten.27Allfällige Antrags- bzw. Beschwerdegeg- 423 
§ 26 Antrag und Antragswirkungen fällige Verfügungen bzw. Aufforderungen, insbesondere zur Gegenäusserung, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. 24Dazu ausführlich hinten S. 458 ff. 25§ 83 Abs. 1 VfGG, § 84 Abs. 2 i.V.m. § 83 Abs. 2 VfGG; siehe dazu auch Berka, S. 282, Rz. 1055. Er vermerkt, dass der Verfassungsgerichtshof erst dann das Vor- verfahren einleitet, wenn die Beschwerde weder zurückgewiesen wird noch das Ver- fahren einzustellen ist. Zur liechtensteinischen Rechtslage siehe Brandstätter, S. 107; vgl. für das Zivilverfahren etwa OGH 2 CG.2004.276.21, Beschluss vom 3. März 2005, LES 2/2006, S. 186 (187). 26§ 58 Abs. 2, 63 Abs. 2 VfGG; vgl. Machecek, S. 86 f. und 102. Dem hat auch Art. 36 Abs. 2 und 3 altStGHG für die Staatsgerichtshofverfahren entsprochen. 27Das Landesverwaltungspflegegesetz bestimmt für das Verwaltungsbeschwerdever- fahren in Art. 94 i.V.m. Art. 95, dass allfälligen Beschwerdegegnern die Möglichkeit zu geben ist, ihre Gegenerklärung oder Beschwerdebeantworung bei der Regierung
	        

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