Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Verfassung» bleibt auf diejenigen Anträge bzw. Verfassungsstreitigkeiten beschränkt, die von aussen an ihn herangetragen werden. Das strikte Antragsprinzip trägt zur Gewaltenteilung unter den Verfassungsorganen bei und erleichtert es dem Staatsgerichtshof neutral zu bleiben.14Ein Tä- tigwerden von Amtes wegen würde vom Staatsgerichtshof politische Eigeninitiative erfordern und stünde im Widerspruch zu seiner korrek- tiven und kontrollierenden Funktion.15 3.Einleitung durch den Staatsgerichtshof Das Verfahren des Staatsgerichtshofes in Disziplinarangelegenheiten ge- gen seine eigenen Richter macht eine Ausnahme vom Grundsatz, wo- nach der Anstoss zur Verfahrenseröffnung von aussen kommen muss.16 Anzeigeberechtigt ist der Gerichtshof, der Präsident, der Vorsitzende und auch jeder Richter des Staatsgerichtshofes.17 B.Antrag bzw. Eingabe 1.Eingabe Der Begriff «Eingabe» kann als Synonym oder als allgemeiner Oberbe- griff für «Antrag», «Beschwerde», «Richtervorlage», «Anklage» und 421 
§ 26 Antrag und Antragswirkungen 14Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 47, Rz. 31. 15So für das deutsche Bundesverfassungsgericht Zembsch, S. 105 f. Nach ihm ist des- halb das Wartenmüssen auf eine von aussen kommende Verfahrenseröffnung ein notwendiges Kriterium für die Verneinung der Suprematie des Bundesverfassungs- gerichts im Verhältnis zu den anderen Verfassungsorganen und damit Wesensbe- standteil der Verfassungsgerichtsbarkeit. Siehe auch Schlaich/Korioth, S. 358, Rz. 512. Nach ihnen hat das Bundesverfassungsgericht nicht das Recht zur Eigen- initiative. Es ist auf enumerierte Antrags- und Verfahrensarten beschränkt und in ein spezialisiertes, geordnetes Verfahren gedrängt. Das Bundesverfassungsgericht hat, anders als die von ihm kontrollierten staatlichen Organe, eine reaktiv-nachträg- liche, punktuelle, kontrollierende Rolle. 16Art. 35 ff. StGHG. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 48, Rz. 33 spricht in die- sem Zusammenhang für die deutsche Rechtslage von einem Sonderfall der «Selbst- reinigung» des Gerichts. 17Siehe dazu einlässlich vorne S. 232 f.
	        

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