Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

1. Abschnitt Einleitung des Verfahrens § 26ANTRAG UND 
ANTRAGSWIRKUNGEN I.Antrag bzw. Antragsprinzip A.Zugang zum Staatsgerichtshof 1.Allgemeines Auf welche Weise das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof eingeleitet werden kann, ist eine zentrale Frage des verfassungs- und staatsgericht- lichen Verfahrens. Von der Beantwortung dieser Verfahrensfrage hängt es wesentlich ab, in welchem Ausmass der Staatsgerichtshof seine Auf- gabe als «Garant der Verfassung» erfüllen kann.1Die liechtensteinische Verfassung hat, was den Zugang des Einzelnen zum Staatsgerichtshof betrifft, wie die österreichische Verfassung eine Mischform zwischen zwei grundsätzlich verschiedenen Systemen gewählt. Einerseits wird der Zugang zum Staatsgerichtshof im Wege der Richtervorlage2und ande- rerseits im Wege der Individualbeschwerde bzw. der individuellen Ver- fassungs- oder Grundrechtsbeschwerde3eröffnet.419 1Siehe dazu Kelsen, S. 73 ff., der sich schon ausführlich mit der Frage der Einleitung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens auseinandergesetzt hat. 2Art. 104 Abs. 2 LV i.V.m. Art. 18 ff. StGHG. 3Art. 104 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 15 ff. StGHG; vgl. dazu aus österreichischer Sicht Holoubek, S. 26; siehe allgemein zum Mischsystem Korinek, Konzeption, S. 83 ff.
	        

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