Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung555 1. Allgemeines555 a) Gesetzliche Grundlage555 b) Fragestellung555 2. Sinn und Zweck556 3. Rechtsprechung557 a) «Enderledigung»557 b) «Letztinstanzlichkeit»562 c) Erschöpfung des Instanzenzuges bzw. «Letzt - instanzlichkeit»563 aa) Extensive Auslegung des deutschen Bundes- verfassungsgerichts563 bb) Enge und rechtschutzfreundlichere Auslegung des Staatsgerichtshofes566 d) Materielle Grundrechtsrügepflichten im Instanzenzug568 aa) Fragestellung568 bb) Rechtsvergleich569 aaa) Deutschland569 bbb) Schweiz570 ccc) Liechtenstein571 e) Entscheidungen, die teilweise der zivilprozess - rechtlichen Revision nicht zugänglich sind574 aa) Alte Rechtslage574 bb) Neue Rechtslage574 cc) Staatsgerichtshof als Rechts- und Tatsacheninstanz577 4. Beispiele enderledigender letztinstanzlicher Entscheidungen oder Verfügungen578 a) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes578 b) Entscheidungen des Obergerichts581 c) Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes582 d) Weitere mögliche Musterfälle583 II.Sogenannte Individualanträge oder Individualbeschwerden nach Art. 15 Abs. 3 StGHG584 A.Gesetzliche Grundlage und Terminologisches584 B.Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sachurteils - voraussetzungen585 411
	        

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