Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

III.Verfahrensmaximen A.Begriff und Bedeutung Der Begriff der Prozessmaxime stammt ursprünglich aus dem Zivilpro- zessrecht. Er wird aber auch in der öffentlichrechtlichen Rechtspflege verwendet.95In der Lehre sind die Prozessmaximen als Auslegungshilfen im Prozessrecht, als Rechtsgrundsätze mit normativem Charakter oder als Axiome des Prozessrechts anzutreffen.96All diesen Auffassungen ist gemeinsam, dass Verfahrensmaximen leitende Grundsätze sind, nach de- nen sich ein Verfahren abwickeln soll bzw. von denen die Verfahrens- ordnung bei der Ausgestaltung des Verfahrens ausgeht. Sie sind Leitge- danken, die einer konkreten rechtlichen Ordnung zugrunde liegen. Sie werden jedoch im Gesetz nur selten explizit genannt und sind noch sel- tener in reinster Form verwirklicht.97Trotzdem können die Verfahrens- maximen Auslegungshilfen für die konkret anzuwendenden Verfahrens- ordnungen sein, weil sie die grundsätzlichen Aspekte des Verfahrens aufzeigen.98 B.Herleitung Am häufigsten werden solche Verfahrensgrundsätze aus der Summe von Detailregelungen einer Teilrechtsordnung hergeleitet. Die Verfahrens- maximen geben so eine Grundidee wieder, die in einer Vielzahl von Ein- zelbestimmungen einer Teilrechtsordnung zum Ausdruck kommt und die über die konkrete gesetzliche Detailregelung hinaus als Grundsatz Geltung beansprucht.99 40Verfassungsgerichtsbarkeit, 
Staatsgerichtsbarkeit und Verfassungsprozessrecht 95Rhinow/Koller/Kiss-Peter, Grundzüge, S. 140, Rz. 656; ausführlich zur Entste- hungsgeschichte des Prozessgrundsatzes etwa Engelmann, S. 19 ff. 96Vgl. Engelmann, S. 23. 97Vgl. Rhinow/Koller/Kiss-Peter, Grundzüge, S. 140, Rz. 656 und Rechberger/ Simotta, S. 173, Rz. 266. 98Rhinow/Koller/Kiss-Peter, Grundzüge, S. 140, Rz. 657. 99Vgl. Engelmann, S. 22.
	        

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