Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint.719Sie ist immer dann nicht notwendig, wenn der Sachverhalt und die Rechtslage bereits hinreichend geklärt sind.720Im Wesentlichen gleich verhält es sich im entsprechenden deutschen und österreichischen Verfahrensrecht. Nach § 19 Abs. 4 VfGG kann der österreichische Verfassungsgerichts- hof auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Schriftsätze der Parteien und die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten er- kennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das deutsche Bundesverfassungsge- richt kann in den Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäss § 94 Abs. 5 BVerfGG von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die beigetretenen Verfassungsorgane auf sie verzichten.721 2.Kein durchsetzbarer Anspruch auf Mündlichkeit Ob von einer mündlichen Schlussverhandlung Abstand genommen wird bzw. die Voraussetzungen dazu gegeben sind, liegt im Ermessen des Gerichtshofes (Art. 42 und 43 StGHG) oder des Vorsitzenden (Art. 47 Abs. 3 StGHG) und nicht in dem der Verfahrensparteien. Daraus folgt, dass den Verfahrensparteien kein durchsetzbarer Anspruch auf eine mündliche und damit auch auf eine allenfalls publikums- oder zumin- dest parteiöffentliche Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof einge- räumt wird.722Die Ausnahmen bilden das Ministeranklageverfahren und die Verfahren in Disziplinarangelegenheiten, für die das Staatsgerichts- hofgesetz eine mündliche Schlussverhandlung festlegt.723 398Besonderer 
Teil 719In der Stellungnahme der Regierung, Nr. 95/2003, S. 45 wird allerdings auch betont, dass dann, wenn es zur Klärung des Sachverhalts oder der Rechtslage notwendig ist, eine mündliche Verhandlung stattfinden müsse. 720Siehe BuA, Nr. 45/2003, S. 54; vgl. auch § 19 Abs. 4 VfGG und § 94 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG. 721Benda/Klein, S. 107, Rz. 246. 722Vgl. etwa für das deutsche Verfassungsbeschwerdeverfahren Fleury, S. 86, Rz. 362, wonach der Beschwerdeführer selbst auch keinen Einfluss darauf hat, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet, und Benda/Klein, S. 107, Rz. 246. 723Art. 33 und 36 StGHG. Die Strassburger Rechtsprechung verlangt etwa im An- wendungsbereich von Art. 5 EMRK immer dann eine mündliche Verhandlung, wenn über die Verhängung oder Verlängerung der Untersuchungshaft entschieden
	        

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