Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

fahren direkt Beteiligten und verlangt deshalb im Unterschied zum Öf- fentlichkeitsgrundsatz nur die Parteiöffentlichkeit.715Sie verfolgt auch nicht dasselbe Ziel und denselben Zweck wie das Öffentlichkeitsprinzip, das als «demokratische Aufsicht» auf die Kontrolle der Rechtsprechung ausgerichtet ist. Die parteiöffentliche Verhandlung vermittelt dem Ge- richt einen persönlichen Eindruck von den Parteien und unterstützt das rechtliche Gehör im Sinne eines fairen Verfahrens.716 B.Verfahren vor dem Staatsgerichtshof 1.Mündliche Schlussverhandlung Eine mündliche Schlussverhandlung entfällt, wenn in nichtöffentlicher Sitzung zu beschliessen ist oder wenn dem Vorsitzenden nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint (Art. 47 Abs. 3 StGHG). Auf den ersten Blick könnte dieser Wortlaut den Schluss nahe legen, die mündliche Ver- handlung sei die Regel. In der Praxis ist das Gegenteil der Fall.717Es wer- den in Art. 47 Abs. 3 StGHG zwei Tatbestände angeführt, die es dem Staatsgerichtshof ermöglichen, von einer mündlichen Verhandlung ab- zusehen. Einerseits findet eine mündliche Schlussverhandlung nicht statt, wenn es sich um Eingaben handelt, die sich gemäss Art. 43 StGHG we- gen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offen- barer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensicht- lichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzu- weisen sind.718Ein Verfahren ist auch dann in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass ein Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde (Art. 42 StGHG). Andererseits entfällt eine mündliche Schlussverhandlung, wenn dem Vorsitzenden nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche 397 
§ 25 Öffentlichkeits- und Mündlichkeits prinzip 715Engelmann, S. 46. 716Vgl. Wohlfart, S. 1433. 717Vgl. schon vorne S. 389 ff. die Ausführungen zur Öffentlichkeit des Verfahrens. 718Vgl. auch § 19 Abs. 3 VfGG.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.