Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dungen708sowie das Publizitätsgebot für staatliches Handeln im Allge- meinen709und die Notwendigkeit, das geltende Richterrecht zu kennen, verlangen eine unbeschränkte Freigabe gerichtlicher Entscheidungen an interessierte Dritte und die Fachpresse.710Dem Gebot des Schutzes der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK kann durch die Anonymisierung der Entscheidungen entgegengekommen werden.711Es lässt sich demnach nicht rechtfertigen, hinreichend anonymisierte Urteile der allgemeinen Öffentlichkeit vorzuenthalten. Die ursprüngliche Kontrolle durch die Öffentlichkeit im Gerichtssaal muss durch eine öffentliche Kontrolle der schriftlichen Gerichtsentscheidungen ersetzt bzw. ergänzt werden.712 Der Rechtsunterworfene hat das Recht, auch das Richterrecht zu kennen, insbesondere im verfassungsrechtlichen Verfahren.713So sollte einem Antragsteller im Normenkontrollverfahren bekannt sein, ob die Norm, die er anficht, schon einmal Gegenstand der Verfassungsmässig- keitsprüfung gewesen 
ist.714 II.Mündlichkeitsprinzip A.Geltungsbereich Auch wenn sich die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens ge- genseitig bedingen, tangiert das Mündlichkeitsprinzip nur die am Ver- 396Besonderer 
Teil 708Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind Verweise und Rechtspre- chungshinweise bei der Entscheidungsbegründung mit der grundrechtlichen Be- gründungspflicht nur vereinbar, wenn sie den von der Entscheidung Betroffenen auch zugänglich sind. Dazu ausführlich vorne S. 371 ff. 709Siehe auch Art. 1 Abs. 2 Informationsgesetz. 710Vgl. auch Hirte, S. 1702. 711Grabenwarter, EMRK, S. 375, Rz. 59. Siehe auch Hirte, S. 1702, der der Ansicht ist, dass die (anonyme) Preisgabe gerichtlicher Entscheidungen nicht in der Lage sei, Rechte anderer, insbesondere der Prozessparteien, zu verletzen. 712So Hirte, S. 1698 ff. 713Siehe in diesem Zusammenhang auch Keiser, S. 4, der auf den Informationsvor- sprung der Gerichte und Behörden im Zusammenhang mit nicht veröffentlichten Entscheidungen hinweist, der dazu führt, dass der Rechtssuchende oft gegen Präju- dizien ankämpft, von deren Existenz und Inhalt er keine Ahnung hat. 714Eingehend zur Problematik der erneuten Normenkontrolle (Zweitvorlage) hinten S. 856 ff.; siehe auch S. 525 f.
	        

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