Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Verhandlung zu verzichten, wie die Regierung in ihrem Bericht679 aus- führt. Danach entfällt eine mündliche Schlussverhandlung, wenn in nichtöffentlicher Sitzung zu beschliessen ist oder wenn dem Vorsitzen- den nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint. Aus dieser Vorschrift wird deutlich, dass weder die Verfahrensbeteiligten noch die am Verfah- ren interessierten Dritten (allgemeine Öffentlichkeit) die Verhandlungs- weise beeinflussen können. Ob eine mündliche Verhandlung bzw. Schlussverhandlung angesetzt wird, entscheidet allein der Gerichtshof. Diese Regelung entspricht Art. 30 Abs. 3 BV, der keinen Anspruch auf Durchführung einer (öffentlichen) Verhandlung statuiert. Er ge- währleistet nur, dass eine Verhandlung, wenn sie stattzufinden hat, öf- fentlich sein muss. Gesetzliche Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrund- satz kennt auch das schweizerische Recht.680 Wenn in diesem Zusammenhang von «mündlicher Schlussverhand- lung» und von «mündlicher Verhandlung» die Rede ist, so besteht zwi- schen ihnen kein Unterschied, wie sich dies aus gesetzessystematischer wie auch aus praktischer Sicht ergibt. Es handelt sich um die vom Vor- sitzenden des Gerichtshofes angeordnete Verhandlung, die in der Praxis mit der Schlussverhandlung zusammenfällt.681 Gemäss Art. 42 StGHG ist nach Gewährung des rechtlichen Ge- hörs das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss einzu- stellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass ein Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzustän- digkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ob eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag «nicht notwendig» ist, entscheidet der Vorsitzende nach Anhörung des Berichterstatters nach freiem Ermessen. 390Besonderer 
Teil 679BuA, Nr. 45/2003, S. 54. 680Vgl. Rhinow, Grundzüge, S. 487 f., Rz. 2776 f. unter Hinweis auf BGE 128 I 288. 681Art. 46 i.V.m. Art. 47 Abs. 3 und 48 StGHG.
	        

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