Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Der Gerichtshof hat in beiden Fällen, ohne dass ein entsprechender Antrag der Partei erfolgt, von sich aus bzw. von Amtes wegen zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtferti- gen. Es kann auch die Partei einen Antrag auf Ausschluss der Öffent- lichkeit stellen. Sie kann allerdings den Beschluss des Gerichtshofes, wenn er ihn ablehnt, nicht anfechten. Ob berechtigte Interessen einer Partei oder Gründe der öffent - lichen Sicherheit und Ordnung gegeben sind, um die Publikumsöffent- lichkeit vom Verfahren auszuschliessen, bestimmt der Gerichtshof durch Beschluss. Dabei kann er freies Ermessen üben. Für die Verfahrenspar- tei besteht nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausschliessung der Öf- fentlichkeit an den Gerichtshof zu stellen, mit dem sie ihr «berechtigtes Interesse» an der Ausschliessung der Öffentlichkeit begründet. In die- sem Fall hat die Partei aber nur ein Antragsrecht und kein Recht auf Ausschliessung. Der Gerichtshof entscheidet, ob die Interessen der Par- tei berechtigt sind und die Öffentlichkeit auszuschliessen ist. Dieser Be- schluss ist unanfechtbar, da gegen Beschlüsse des Gerichtshofes kein Be- schwerderecht gegeben ist (Art. 44 Abs. 3 StGHG). Nach Art. 47 Abs. 2 StGHG ist die Öffentlichkeit auch aus den in der Zivil- und Strafprozessordnung genannten Gründen ausgeschlossen. Die Partei hat in diesen Fällen ein Recht auf Ausschliessung der Öffent- lichkeit. Dem Staatsgerichtshof steht kein Ermessen zu, da er nur prüfen kann, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit gegeben sind oder nicht. Liegen sie vor, fasst er seinen Beschluss von Amtes wegen und schliesst die Öffentlichkeit aus, ohne dass eine Ver- fahrenspartei einen entsprechenden Antrag zu stellen hat. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Stellungnahme zum neuen Staatsgerichtshofgesetz zu verstehen gegeben, dass eine öffentliche Ver- handlung nur dann stattfinden sollte, wenn er dies aus Gründen der Klä- rung des Sachverhalts oder der Rechtslage für erforderlich halte. Eine solche Einschränkung sei notwendig, um den Arbeitsanfall bewältigen zu können und entspreche der gängigen Praxis,678die nach seiner Mei- nung gesetzlich festgeschrieben werden sollte. Art. 47 Abs. 3 StGHG räumt dem Staatsgerichtshof die Möglichkeit ein, auf eine öffentliche 389 
§ 25 Öffentlichkeits- und Mündlichkeits prinzip 678BuA, Nr. 45/2003, S. 54.
	        

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