fassungsgerichtlichen Verfahren.671Sie sind grundsätzlich öffentlich (Abs. 1 ).672Von der Öffentlichkeit ausgenommen sind Fälle, in denen sie nach den Vorschriften der Zivil- und Strafprozessordnung ausgeschlossen ist oder wenn der Gerichtshof durch Beschluss wegen berechtigter Interes- sen einer Partei oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung die Öffentlichkeit ausschliesst (Abs. 2). Diese Ausschlussgründe stimmen teilweise mit den in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Tatbestän- den überein, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen.673 a) Begriff der Öffentlichkeit «Öffentlichkeit» bedeutet in diesem Zusammenhang Publikumsöffent- lichkeit. Das heisst, dass der Zugang zur Gerichtsverhandlung nicht nur für die direkt betroffenen Verfahrensbeteiligten (Parteiöffentlichkeit), sondern auch für interessierte Dritte (Publikums- und Presseöffentlich- keit) gegeben ist.674Dabei ist nicht massgeblich, ob sich das Publikum bzw. die Presse in einem konkreten Verfahren auch tatsächlich einfindet. Es muss nur die Möglichkeit dazu bestehen.675Öffentlichkeit der Ge- richtsverhandlung besagt, dass jedermann die Möglichkeit hat, an der Verhandlung vor Gericht als Zuhörer und Beobachter teilzunehmen.676 b) Praktische Anwendung Art. 47 Abs. 2 StGHG verweist einerseits auf die Ausschlussgründe der Zi- vil- und Strafprozessordnung und nennt andererseits selber solche Gründe. So kann der Gerichtshof die Öffentlichkeit wegen berechtigter Interessen der Partei oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auschliessen. Damit die Öffentlichkeit überhaupt ausgeschlos- sen werden kann, ist Voraussetzung, dass der Staatsgerichtshof eine münd- liche Verhandlung oder Schlussverhandlung anberaumt (Art. 47 Abs. 3).677 388Besonderer
Teil 671Ausnahmen sehen die besonderen Bestimmungen zur Staatsgerichtsbarkeit hin- sichtlich der Ministeranklage- und Disziplinarverfahren vor. 672Darauf nimmt auch Art. 7 Informationsgesetz, LGBl. 1999 Nr. 159, Bezug. 673Vgl. zu den Ausnahmen, die Art. 6 Abs. 1 EMRK zulässt, Frowein/Peukert, Art. 6, Rz. 120. 674Siehe Müller, Grundrechte, S. 287 f. und Thürer, Justiz und Medien, S. 422.; siehe auch Keiser, S. 2. 675Spühler, Öffentlichkeit, S. 317 f. 676Engelmann, S. 45. 677Siehe ausführlich hinten S. 389 ff. und 397 ff.