Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

§ 24GRUNDSATZ DER 
WAFFENGLEICHHEIT I.Allgemeines Der Grundsatz der Waffengleichheit bildet aus verfahrensrechtlicher Sicht einen weiteren, zentralen Bestandteil des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK).635Er wird in der verfahrensrecht lichen Literatur und Rechtsprechung hauptsächlich im Zusammenhang mit strafprozessualen Maximen thematisiert. Dabei steht insbesondere das Verhältnis zwischen Staatsanwalt und Angeklagtem im Vordergrund der Diskussion. Im Folgenden geht es um die Frage, ob und inwieweit der Grundsatz der Waffengleichheit auch auf verfassungsgerichtliche Ver- fahren Anwendung 
findet. II.Inhalt und Bedeutung Der Grundsatz der Waffengleichheit stellt einerseits eine wichtige Teil- gewährleistung des Fairnessgebots nach Art. 6 EMRK und andererseits zugleich auch eine besondere Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes dar.636Er ist im Bereich des Strafprozessrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 EMRK ebenso wie das Recht auf Verteidigung gemäss Art. 33 Abs. 3 LV eine spezielle Ausformung des rechtlichen Gehörs.637Da der Anspruch auf ein faires Verfahren unabhängig vom eingeschränkten sachlichen Geltungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK als innerstaatliches Grund- recht anerkannt ist,638hat dies zur Folge, dass der Staatsgerichtshof als Grundrechtsadressat bei allen verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten den Grundsatz der Waffengleichheit zu berücksichtigen hat. Die Par- teien, die sich im Verfahren gegenüberstehen, sind grundsätzlich einan- 381 
§ 24 Grundsatz der Waffengleichheit 635Vgl. Grabenwarter, EMRK, S. 358, Rz. 39. 636Grabenwarter, EMRK, S. 358, Rz. 39. 637StGH 2004/26, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 30; siehe auch Urteil des EGMR (Dritte Sektion) vom 19. Mai 2005 über die Beschwerde Nr. 6 151.00 im Fall S.-R. u. a. gegen Liechtenstein, LES 2/2006, S. 53 (57 f.). Es stellt fest, dass der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden ist, da dem Be- schwerdeführer nicht ermöglicht worden ist, von der Stellungnahme der Gegenpar- tei Kenntnis zu erlangen und sich zu ihr zu äussern. 638Siehe vorne S. 377 ff.
	        

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