Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dass ersichtlich wird, auf welche Beweisergebnisse sie sich abstützen und wie die Beweiswürdigung ausgesehen hat, verstossen gegen die Begrün- dungspflicht (Art. 43 LV).587Eine schlichtweg nicht nachvollziehbare Begründung, die zu einer Verletzung der verfassungsmässig gebotenen Begründungspflicht führt, hat der Staatsgerichtshof in StGH 1997/12 angenommen. Es konnte mangels entsprechenden Aussagen in der ange- fochtenen Entscheidung nicht einmal festgestellt werden, ob die Be- gründung oder die rechtliche Beurteilung richtig oder falsch war.588Kei- nen Verstoss stellt eine Entscheidung dar, wenn sie zumindest darüber Auskunft gibt, warum auf an sich wesentliche Ausführungen eines Be- schwerdeführers nicht näher eingegangen wurde. Die Begründungs- pflicht ist erst dann verletzt, wenn in der Entscheidung stillschweigend über solche Ausführungen hinweggegangen wird.589Ein Gericht kann davon absehen, nähere Darlegungen zu einer von ihm vertretenen ent- scheidungswesentlichen Rechtsauffassung zu machen, «sofern diese of- fensichtlich zutreffend ist» und sich «die nicht explizit gegebene Be- gründung aus dem Gesamtkontext tatsächlich ohne weiteres herleiten lässt».590Es ist einer Entscheidungsinstanz nicht verwehrt, Argumente der Vorinstanz oder gar einer Verfahrenspartei in ihre Entscheidungsbe- gründung zu übernehmen, wenn sie ihr plausibel erscheinen. Dabei ist es ihr aus Gründen der Verfahrensökonomie in der Regel gestattet, «auf eine wörtliche oder sinngemässe Wiedergabe einer solchen schon vorlie- genden Begründung zugunsten eines Verweises zu verzichten», wenn die Entscheidung oder ein anderes Schriftstück, auf das verwiesen wird, den Betroffenen zugänglich ist.591 372Besonderer 
Teil 587StGH 1993/10, Urteil vom 22. März 1994, LES 3/1994, S. 69 (71). 588StGH 1997/12, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1/1999, S. 1 (5). 589StGH 1995/21, Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1/1997, S. 18 (27); StGH 2005/9, Urteil vom 6. Februar 2006, nicht veröffentlicht, S. 22. 590StGH 1996/31, Urteil vom 26. Juni 1997, LES 3/1998, S. 125 (131); siehe auch StGH 2004/13, Urteil vom 30. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 21; StGH 2006/35, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 36. 591StGH 1998/35, Urteil vom 3. September 1998, LES 5/1999, S. 287 (290); vgl. auch StGH 1998/29, Urteil vom 3. September 1998, LES 5/1999, S. 276 (281 f.); StGH 2001/22, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 154 (159). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie der Begriff «zugänglich» zu verstehen ist.
	        

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