Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Frage bisher offen lassen, so dass er sich noch nicht festlegen musste.508 Aus StGH 2003/29509ist zumindest ersichtlich, dass seine Einstellung restriktiver geworden ist. Danach ist eine Heilung dann nicht mehr zu- lässig, wenn eine ausdrückliche im Gesetz vorgesehene Gehörsgewäh- rung missachtet wird, da sich in einem solchen Fall der Gesetzgeber klar gegen die durch die Beschwerdemöglichkeit gegebene Heilungswirkung und den damit verbundenen Instanzenverlust ausgesprochen hat. Ebenso ist eine Heilung auch dann nicht möglich, wenn die Rechtsmit- telinstanz den Betroffenen von einer beabsichtigten reformatio in peius nicht vorgängig in Kenntnis setzt, da dieser sonst der Möglichkeit des Rückzugs seines Rechtsmittels beraubt 
wird.510 X.Zeitpunkt der Überprüfung des rechtlichen Gehörs Ob das rechtliche Gehör in einem Prozess verletzt worden ist, lässt sich grundsätzlich erst nach Abschluss des Verfahrens feststellen, wobei die Verfahrensgesamtheit einschliesslich der Rechtsmittelinstanzen in Be- tracht zu ziehen ist. Es ist auch «den aus der inneren Sachgerechtigkeit des jeweiligen Verfahrens sich ergebenden Grundsätzen Rechnung zu tragen». Es kann auch schon, wenn besondere Aspekte schwerwiegender Art dazu Anlass geben, vor Abschluss des Verfahrens zu einer isolierten Prüfung kommen.511Der Staatsgerichtshof schliesst sich in dieser Hin- sicht der Rechtsprechung der Strassburger Organe an.512Die Spruchpra- xis gibt aber keinen Aufschluss über die Umstände, die eine isolierte Prüfung notwendig machen. 355 
§ 21 Anspruch auf rechtliches Gehör 508StGH 1997/39, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 2/1999, S. 83 (87). 509StGH 2003/29, Urteil vom 1. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 16; vgl. auch StGH 2005/17, Urteil vom 3. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 18; StGH 2005/59 und StGH 2005/60, Urteil vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 7 f.; StGH 2005/90, Urteil vom 3. Juli 2006, nicht veröffentlicht, S. 12. 510StGH 1997/39, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 2/1999, S. 83 (86); StGH 2005/17, Ur- teil vom 3. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 18; StGH 2005/59 und StGH 2005/60, Urteil vom 15. Mai 2006, nicht veröffentlicht, S. 7. 511StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 77 (79); StGH 1991/12a und 1991/12b, Urteil vom 23. Juni 1994, LES 4/1994, S. 96 (98). 512Vgl. Frowein/Peukert, Art. 6, Rz. 71.
	        

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