Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

F.Rechtlich andere Würdigung der gleichen Tatsachenfeststellungen Das rechtliche Gehör beinhaltet für die gerichtlichen Verfahren auch ins- besondere nicht, dass der Verfahrensbetroffene in jeder Instanz münd- lich gehört werden muss. So ist es dem Obergericht nicht verwehrt, ohne eine erneute Parteieneinvernahme die erstinstanzlichen Tatsachenfest- stellungen zu übernehmen und sie rechtlich anders zu werten.492 G.Behebung von Formmängeln Ein Gericht oder eine Behörde verletzt das rechtliche Gehör, wenn sie eine mit behebbaren Formmängeln behaftete Beschwerdeschrift eines nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zurückweist, ohne ihm in irgendeiner Form einen vorgängigen Heilungsversuch des Formman- gels zu ermöglichen.493Eine Mängelbehebung kann im Verfahren vor der Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) durch Einvernahme zu Protokoll oder durch die Ansetzung einer Frist gesche- hen.494Es ist dem nicht verbeiständeten Beschwerdeführer zumindest noch zu Beginn der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit zu bieten, durch entsprechende Wegleitung und Befragung eine Mängelbehebung vorzunehmen. H.Reformatio in peius Weichen die Vorinstanz und die Beschwerdeinstanz bei ihren Entschei- dungen in zentralen Fragen voneinander ab, sind die Mitwirkungsrechte eines Beschwerdeführers in höherem Masse zu berücksichtigen. Denn es folgt schon aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Ge- hör, dass die Beschwerdeinstanz die Partei von der Absicht, die Ent- scheidung der Vorinstanz zu ihrem Nachteil abzuändern, in Kenntnis 351 
§ 21 Anspruch auf rechtliches Gehör 492StGH 1998/11, Urteil vom 4. September 1998, LES 4/1999, S. 209 (214). 493Siehe zur Formmängelbehebung im verfassungsgerichtlichen Verfahren hinten S. 511 ff. 494Art. 93 Abs. 1 i. V. m. Art. 96 Abs. 2 LVG; siehe StGH 1993/22, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1/1996, S. 7 (10).
	        

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