Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

D.Zweiseitigkeit der gerichtlichen Rekursverfahren Der Staatsgerichtshof hält es für erforderlich, dass die gerichtlichen Re- kursverfahren, zumindest alle Rekurse an den Obersten Gerichtshof ge- mäss § 488 Abs. 1 ZPO, zweiseitig sein müssen. Er erachtet es sogar als sinnvoll, diese Bestimmung auf Grund des verfassungsmässigen An- spruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs einheitlich so anzuwen- den, dass auch Rekurse, die nicht an die letzte Instanz gerichtet werden, als zweiseitig zu gelten haben, weil nach seiner Ansicht das rechtliche Gehör in jedem selbständigen Instanzenzug zu gewähren ist.487 E.Anhörung von Zeugen Der Staatsgerichtshof gibt in StGH 1997/18488zu verstehen, es seien nur so viele Zeugen zu hören, damit es ausreicht, um den entscheidungsrele- vanten Sachverhalt feststellen zu können. Ist er auf Grund der bereits an- gehörten Zeugen hinlänglich geklärt, ist es nicht mehr notwendig, wei- tere, allenfalls relevante Zeugen zu hören. Der Staatsgerichtshof gesteht der mit dem einzelnen Fall direkt befassten Instanz, was die Beweisauf- nahme durch Zeugen betrifft, einen beträchtlichen Entscheidungsspiel- raum zu (diskretionäre Gewalt).489Ein solcher Ermessens- oder Ent- scheidungsspielraum hat aber, wie er schon in einem früheren Urteil da- rauf hingewiesen hat, im Einklang mit den grundrechtlichen Verfahrens- garantien zu stehen.490Die Ermessensausübung einer Behörde oder eines Gerichtes hat sich letztlich immer innerhalb des durch die Grundrechte vorgegebenen Rahmens zu bewegen.491 350Besonderer 
Teil 487StGH 1997/3, Urteil vom 5. September 1997, LES 2/2000, S. 57 (62). 488StGH 1997/18, Urteil vom 4. September 1997, LES 5/1998, S. 275 (280). 489StGH 1997/18, Urteil vom 4. September 1997, LES 5/1998, S. 275 (280). 490StGH 1996/6, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 148 (152). 491Siehe etwa im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen im Strafverfahren vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK und Art. 33 Abs. 3 LV StGH 2000/27, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 4/2003, S. 178 (181).
	        

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