Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

erhalten, auch wenn sie in diesen Verfahren nicht einer Verfahrenspartei im Sinne des Art. 31 LVG gleichgestellt ist.450Das rechtliche Gehör ist damit kein ausschliessliches Verfahrensparteirecht, sondern ein weiter gefasster Anspruch, der sogar Verfahrensbeteiligten zusteht, die am Aus- gang des Verfahrens – Erlass der Hoheitsentscheidung – nur ein fakti- sches, aber zumindest schützenswertes Interesse 
bekunden. III.Grundrechtsadressaten Nach der Praxis des schweizerischen Bundesgerichts, an der sich auch der Staatsgerichtshof orientiert, gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör für alle Rechtsanwendungsverfahren,451nicht jedoch für das Rechtset- zungsverfahren.452Es steht ausser Zweifel, dass er auch für alle verfas- sungsgerichtlichen Verfahren gelten muss, weil der Staatsgerichtshof ho- heitliche Gewalt ausübt und somit zu den Grundrechtsverpflichteten ge- hört, die sich an die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte zu halten haben. Im Übrigen zählen alle verfassungsgerichtlichen Verfahren ge- nauso zu den Rechtsanwendungsverfahren wie die Zivil-, Straf-, Diszip- linar- und Verwaltungsverfahren. Diesen Schluss lässt auch die Recht- sprechung des Staatsgerichtshofes zu, wonach das rechtliche Gehör in je- dem selbständigen Instanzenzug zu gewähren ist.453In StGH 1987/18454 weist er darauf hin, dass er letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen auch auf die Europäische Menschenrechtskonvention hin prüfe und «diesen Grundsatz auch gegenüber eigenen Entscheidungen in Anwen- dung gebracht (habe), wenn er aus Gründen der Verletzung des rechtli- chen Gehörs Wiederaufnahme bewilligt und in Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung Neudurchführung des Verfahrens verfügt» habe. An dieser Spruchpraxis wird er auch in Zukunft zu messen sein. 342Besonderer 
Teil 450StGH 1998/27, Urteil vom 23. November 1998, LES 5/1999, S. 291 (295). 451Häfelin/Haller, S. 237, Rz. 837. 452Müller, Grundrechte, S. 513 weist darauf hin, dass im Bereich des Planungsrechts und beim Erlass von Allgemeinverfügungen die Grenzen zwischen Rechtsanwen- dung und Rechtsetzung fliessend sind. Siehe auch Kiener, Rechtsprechung, S. 816 f. 453StGH 1997/3, Urteil vom 5. September 1997, LES 2/2000, S. 57 (62); StGH 2003/29, Urteil vom 1. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 17. 454StGH 1987/18, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 4/1988, S. 131 (134). Er nimmt darin Bezug auf StGH 1985/11/W, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 3 f.
	        

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