Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

E.Vorkommen Die Verfahrenshilfe spielt praktisch nur in Individualbeschwerdeverfah- ren eine Rolle. Das bedeutet aber nicht, dass der Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege in anderen staats- und verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht 
besteht.415 § 21 ANSPRUCH AUF RECHTLICHES 
GEHÖR I.Allgemeines Jede Person, die in ein Verwaltungsverfahren oder einen Gerichtsprozess involviert und von dessen Ausgang betroffen ist, erhält von Verfassungs wegen verschiedene Informations-, Einsichts-, Mitwirkungs- und Äus- serungsrechte. Jörg Paul Müller416spricht in diesem Zusammenhang von der «Garantie verfahrensrechtlicher Kommunikation». Der Einbezug in die Entscheidungsfindung soll einerseits sicherstellen, «dass die einzel- nen in einem staatlichen Verfahren nicht blosse Objekte, sondern Ver- fahrenssubjekte sind und in dieser Eigenschaft durch aktives Mitwirken ihre Rechte wahren können».417So gesehen «ist das rechtliche Gehör auch Ausfluss der Menschenwürde».418Andererseits verspricht man sich davon, dass der betroffene Einzelne nicht nur als Objekt, sondern auch als Subjekt ernst genommen wird und eine «richtigere» Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhält, so dass sie auf grössere Zu- stimmung stösst.419Der Staatsgerichtshof betont denn auch, dass in die- 335 
§ 21 Anspruch auf rechtliches Gehör 415Allgemein zu den Grundrechtsträgern dieses verfassungsmässigen Anspruchs vorne S. 310 ff.; vgl. für die deutsche Rechtslage Benda/Klein, S. 141, Rz. 343. 416Müller, Grundrechte, S. 509 ff. 417VBI 1994/20, Entscheidung vom 13. Juli 1994, LES 4/1994, S. 135 (136) und ähnlich StGH 1996/6, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 148 (152). 418StGH 2003/5, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S.11; siehe etwa auch StGH 2002/30, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffent- licht, S. 7; StGH 2003/29, Urteil vom 1. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 15; StGH 2003/80, Urteil vom 18. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 9. 419Vgl. Müller, Grundrechte, S. 510 f. und die ständige Rechtsprechung des Staatsge- richtshofes, die diesbezüglich auf ihn verweist. StGH 1996/6, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 148 (152); StGH 1996/34, Urteil vom 24. April 1997, LES 2/1998, S. 74 (79); StGH 1996/41, Urteil vom 27. Juni 1997, LES 4/1998, S. 181
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.