Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

wird, der Verfahrenshelfer selbst aber erst durch einen Beschluss des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer411bestellt wird, gegen den eben- falls ein Rekursrecht offen steht und zwar in der Form der Vorstellung an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Es gibt mit anderen Worten im Verfahren zur Gewährung der Verfahrenshilfe vor dem Staatsge- richtshof noch keinen Verfahrenshelfer. Diese Rechtslage ermöglicht auch dem Prozessgegner die Be- schwerde in verfassungsgerichtlichen Verfahrenshilfeangelegenheiten, so dass für jedes verfassungsgerichtliche Verfahren geklärt werden muss, wer der Verfahrensgegner ist. Im Individualbeschwerdeverfahren, bei dem naturgemäss die meisten Verfahrenshilfeanträge gestellt werden, ist beispielsweise die «belangte Behörde» und nicht der Beschwerdegegner aus dem vorangegangenen ordentlichen Verfahren der Verfahrensgegner. Dies ist aus der Zustellungsverfügung eines Beschlusses über die bean- tragte Verfahrenshilfe ersichtlich. Der Beschluss des Staatsgerichtshofes ergeht nämlich nie an den Prozessgegner aus dem vorangegangenen or- dentlichen Verfahren. Er wird neben der antragstellenden Partei immer auch der «belangten Behörde» zugestellt.412 Nach § 65 Abs. 2 öst. ZPO413darf dem Prozessgegner der Be- schluss über den Antrag erst mit der Klage zugestellt werden, denn nur so wird der Prozessgegner in die Lage versetzt, das Rekursrecht auch wirksam auszuüben.414Daraus ergibt sich für die Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, dass einerseits über den Verfahrenshilfeantrag zuerst der Präsident (Vorsitzende) mit Beschluss zu entscheiden hat, damit überhaupt eine Beschwerdemöglichkeit besteht (Art. 44 Abs. 3 StGHG), und andererseits dem Beschwerdegegner (der belangten Behörde) der Beschluss frühestens mit der Beschwerdeschrift des Antragstellers zuzu- stellen ist. 334Besonderer 
Teil 411Siehe auch § 67 ZPO und vorne S. 332. 412StGH 2002/90, Beschluss vom 9.Januar 2003, nicht veröffentlicht, S.2; StGH 2003/ 7, Beschluss vom 6. Februar 2003, nicht veröffentlicht, S. 3. 413Siehe § 65 Abs. 3 liecht. ZPO. 414Siehe OG (2. Senat) 10 Nz 81/99, Beschluss vom 23. Juni 1999, LES 4/1999, S. 265 (266).
	        

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