Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

werden (§ 64 Abs. 2 ZPO). Werden alle Begünstigungen zuerkannt, for- muliert der Staatsgerichtshof etwa in seiner Rechtsprechung: «Dem Bf wird die Verfahrenshilfe in vollem Umfange gewährt».405 3.Eintritt Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind (§ 64 Abs. 3 ZPO). 4.Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen, so hat es den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestellt (§ 67 ZPO). Es ist Praxis, dass der Staatsgerichtshof über die Gewährung der Verfahrenshilfe regelmässig vor der Schlussverhandlung entscheidet, damit die Rechtsanwaltskammer für den Antragsteller einen Rechtsver- treter bestellen kann, der ihn in der Schlussverhandlung vor dem Staats- gerichtshof vertritt.406 B.Zuständigkeit Das Staatsgerichtshofgesetz bestimmt nicht explizit, wer über einen Ver- fahrenshilfeantrag entscheidet, so dass davon auszugehen ist, dass auch in diesem Fall die Zivilprozessordnung analoge Anwendung findet. Die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag obliegt dem Vorsitzen- den des Senates (§ 65 Abs. 2 ZPO). In der Regel ist der Präsident des Staatsgerichtshofes auch der Vorsitzende des Senates (Art. 8 Abs. 1 StGHG).407 332Besonderer 
Teil 405StGH 2001/19, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 148 und 150; vgl. auch StGH 2002/55, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffent- licht, S. 2; StGH 2002/56, Entscheidung vom 18. November 2002, LES 3/2005, S. 149 (152); StGH 2004/48, Urteil vom 21. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 21. 406StGH 2003/67, Urteil vom 2. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 19. 407Siehe schon vorne S. 330; vgl. auch vorne S. 83 und 85 f.
	        

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