Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

richtshof nur auf Grund der verfahrenseinleitenden Beschwerdeschrift (Beschwerdegründe) beurteilen.401Der für das Staatsgerichtshofverfah- ren «analog heranzuziehende § 65 Abs. 1 ZPO»402sieht denn auch vor, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz gestellt werden kann. Der Staats- gerichtshof schreibt dies zwingend vor, obwohl es sich bei dieser Geset- zesstelle um eine Kann-Bestimmung handelt. Sind dem Staatsgerichtshof die Beschwerdegründe nicht bekannt, ist dem Antragsteller der Verfah- renshilfe grundsätzlich ein Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm die Einreichung der Beschwerdeschrift aufzutragen.403 Die Zivilgerichte verfahren auf gleiche Weise. Das Obergericht hat in einem Beschluss vom 23. Juni 1999404ausgeführt, dass die Beurteilung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als of- fenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine, eine inhaltliche Auseinan- dersetzung mit den anspruchsbegründenden Tatsachen voraussetze, die vorteilhaft nur vom Prozessgericht vorgenommen werden könne und zwar notwendigerweise auf der Grundlage der Rechtsschriften, die die Partei vorlegt, welche die Verfahrenshilfe beantragt. 2.Inhalt § 64 Abs. 1 ZPO zählt in den Ziffern 1 bis 3 die «Begünstigungen» auf, welche die Verfahrenshilfe umfassen kann. Die Bewilligung hat auszu- sprechen, welche Begünstigungen und in welchem Ausmass sie gewährt werden (§ 64 Abs. 2 ZPO). So darf die Beigebung eines Verfahrenshel- fers zur Vertretung vor dem Gericht nur in vollem Ausmass und nur zu- sammen mit der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Ge- richtsgebühren und der anderen gesetzlich geregelten Gebühren gewährt 331 
§ 20 Verfahrenshilfe 401StGH 2003/78, Beschluss vom 18. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 3 unter Bezugnahme auf OG (2. Senat) 10 Nz 81/99, Beschluss vom 23. Juni 1999, LES 4/1999, S. 265 (266). Siehe auch vorne FN 325. 402StGH 2003/78, Beschluss vom 18. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 3. 403StGH 2003/78, Beschluss vom 18. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 3; siehe auch StGH 2003/87, Urteil vom 4. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 10; vgl. aller- dings auch StGH 2002/90, Beschluss vom 9. Januar 2003, nicht veröffentlicht, S. 1 f., der einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ohne Verbesserungs- auftrag zurückweist. 404OG (2. Senat) 10 Nz 81/99, Beschluss vom 23. Juni 1999, LES 2/1999, S. 265 (266).
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.