c) Offenbare Mutwilligkeit Der Staatsgerichtshof kontrolliert – wie erwähnt389– in aller Regel nicht, ob eine verfassungsgerichtliche Rechtsverfolgung «offenbar mutwillig» ist. In StGH 2003/78390hat er jedoch betont, dass der Staatsgerichtshof auch zu prüfen habe, ob das angestrengte Verfahren nicht aussichtslos ist bzw. mutwillig erhoben wird, und festgehalten, dass die Rechtsverfol- gung dann als mutwillig anzusehen ist, wenn der Antragsteller bei ver- ständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Geltendmachung seines Rechtes bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen würde.391 Nach österreichischem Zivilverfahrensrecht ist eine Prozessfüh- rung dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich dennoch in die- sem Bewusstsein in einen Prozess einlässt.392 d) Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung Es ist eine Besonderheit seiner Rechtsprechung, dass der Staatsgerichts- hof neben den Anforderungen der Bedürftigkeit und der Nichtaus- sichtslosigkeit des Prozesses als weitere Voraussetzung verlangt, dass der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist.393 Im Zivilverfahrensrecht ist die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts eine die Verfahrenshilfe umfassende mögliche Begünsti- gung (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Das heisst, dass eine Verfahrenshilfe auch ohne Beigebung eines unentglichen Rechtsvertreters möglich ist. Dieses zusätzliche Erfordernis der Rechtsvertretung ist in der Praxis nicht hin- derlich, da «der Beizug eines anwaltschaftlichen Vertreters» in verfas- sungsrechtlichen Fragen ohnedies notwendig ist.394Der Staatsgerichts- hof prüft jedoch für die Gewährung der Verfahrenshilfe regelmässig nur die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und die Aussichtslosigkeit des 329
§ 20 Verfahrenshilfe 389Vgl. vorne S. 320 ff. 390StGH 2003/78, Beschluss vom 18. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 3 unter Hinweis auf OG Beschluss vom 23. Juni 1999, 10 Nz 81/99, in: LES 4/1999, S. 265 f.; vgl. auch StGH 2005/82, Beschluss vom 17. März 2006, nicht veröffentlicht, S. 2. 391Diese hier gewählte Formulierung entspricht in etwa § 63 Abs. 1 ZPO. 392So Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 63, Rz. 19. 393Siehe schon vorne S. 317 f. und die in FN 333 angegebene ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. 394StGH 2000/26, Entscheidung vom 17. Juli 2000, nicht veröffentlicht, S. 9.