im Präsidialbeschluss zu StGH 2003/7372lapidar: «Die Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe erscheinen als gegeben; …Die Be- schwerde vor dem Staatsgerichtshof erscheint nicht von vorne herein als aussichtslos, weshalb die Verfahrenshilfe vorliegend zu gewähren war». Eine ähnliche «Leerformel» findet sich in StGH 2001/19373: «Da die Rechtsverfolgung vor dem StGH auch nicht aussichtslos war, war die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren». Weitere solche For- meln lauten etwa: «Im vorliegenden Fall erweist sich die vom Bf erho- bene Verfassungsbeschwerde offensichtlich als nicht aussichtslos».374 Oder: «Nachdem sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde, wie im folgenden noch auszuführen ist, als keineswegs chancenlos erweist, …»375Oder: «Obwohl die Beschwerde zurückzuweisen war, kann sie doch nicht als von vornherein aussichtslos angesehen werden».376 bbb) Ansätze einer Präzisierung Der Staatsgerichtshof weist zum Beurteilungsvorgang auf seine Prü- fungskompetenz als Verfassungsgericht hin, die sich auf mögliche Ver- fassungsverletzungen beschränkt und meint, es werde sich deshalb die Rechtsverfolgung vor dem Staatsgerichtshof «nicht selten von vornhe- rein als aussichtslos erweisen, auch wenn dies für den ordentlichen Rechtsweg noch keineswegs gegolten haben muss».377Auch wenn zwi- schen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit zu differenzieren ist und bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit des ver- fassungsgerichtlichen Verfahrens andere Massstäbe als bei Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren heranzuziehen sind, hat der Staatsgerichts- hof sowohl zu prüfen als auch zu begründen, ob und warum ein Verfah- ren, um eine Verfassungsverletzung feststellen zu können, nicht «aus- 326Besonderer
Teil 372StGH 2003/7, Beschluss vom 6. Februar 2003, nicht veröffentlicht, S. 2. 373StGH 2001/19, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 148 (150). 374StGH 2002/56, Entscheidung vom 18. November 2002, LES 3/2005, S. 149 (152). 375StGH 2001/75, Entscheidung vom 24. Juni 2002, LES 1/2005, S. 24 (26). 376StGH 2000/26, Entscheidung vom 17. Juli 2002, nicht veröffentlicht, S. 9. 377Dies ist eine vom Staatsgerichtshof oft verwendete Formel. Siehe nur StGH 1998/29, Urteil vom 3. September 1998, LES 1/1999, S. 276 (279); StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12; StGH 2000/69, Ent- scheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12; StGH 2001/19, Entschei- dung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 148 (150); StGH 2001/75, Entschei- dung vom 24. Juni 2002, LES 1/2005, S. 24 (26).