Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

meidung der Verfahrenshilfe.361Die Realisierung von Vermögenswerten zur Vermeidung der Verfahrenhilfe kann nur dann verlangt werden, wenn es sich dabei um leicht verwertbares Vermögen handelt.362Der Staatsgerichtshof hat eine solche leichte Verwertbarkeit bei einem Land- wirtschaftsgrundstück in Paraguay nicht angenommen, weil die Auf- nahme einer Hypothek bei einer paraguayanischen Bank bzw. ein Verkauf der Liegenschaft mit beträchtlichen Umtrieben verbunden wäre, «sodass dieser Vermögenswert keineswegs als ‹leicht realisierbar› im Sinne der österreichischen Rechtsprechung qualifiziert werden kann».363 b) Aussichtslosigkeit aa) EMRK-Konformität Der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ermöglichte Gerichtszugang wird nicht vereitelt, wenn in einer aussichtslosen Beschwerdesache keine unentgelt- liche Rechtspflege zugesprochen wird, ausser die Nichtgewährung er- folgte willkürlich.364 bb) Allgemeine Umschreibungen Im österreichischen Zivilprozessrecht gilt eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar aussichtslos, wenn sie schon ohne nä- here Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.365Dabei muss der Erfolg nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben.366Das schweizerische Bundesgericht hält diejenigen Verfah- rensbegehren für aussichtslos, bei denen die Gewinnchancen beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren.367Sind sie gleich hoch anzu- 324Besonderer 
Teil 361StGH 2003/7, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 9 und StGH 2003/64, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 20 unter Hinweis auf StGH 2003/7. 362StGH 2003/64, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 20. 363StGH 2003/64, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 20. 364Vgl. Kley-Struller, Unentgeltliche Rechtspflege, S. 180 und Frowein/Peukert, Art. 6, Rz. 63. 365So auch OG (2. Senat) 10 Nz 81/99, Beschluss vom 23. Juni 1999, LES 4/1999, S. 265 (266). 366Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze II/1, § 63, Rz. 20 mit Recht- sprechungshinweisen. 367Müller, Grundrechte, S. 550 f.
	        

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