Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses und die sachliche Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes. Der Staatsgerichtshof unter- scheidet jedoch nicht mehr zwischen unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlicher Verbeiständung. Er fasst unter den materiellen Vo- raussetzungen beide Teilgehalte zusammen und verlangt, um Verfah- renshilfe zu gestehen zu können, «dass der Bf bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos ist sowie der Beizug eines Anwaltes sachlich notwen- dig  erscheint».337Ein Beizug eines Anwalts ist in § 63 Abs. 1 ZPO nicht vorgesehen.338Der Staatsgerichtshof rückt insoweit auch von seiner bis- herigen Praxis ab, die sich lediglich auf diese Gesetzesbestimmung be- rief, ohne eine anwaltschaftliche Vertretung anzuordnen.339 Diese Rechtsprechung erklärt sich wohl nur aus dem Umstand, dass im Staatsgerichtshofverfahren der Beizug eines anwaltschaftlichen Vertreters für verfassungsrechtliche Fragen notwendig ist.340Der Staats- gerichtshof hat demzufolge nurmehr zu prüfen, ob die antragstellende Verfahrenspartei bedürftig und der von ihr angestrebte Prozess nicht aussichtslos ist, wie dies in der Praxis auch geschieht. Er kontrolliert re- gelmässig nur die Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit.341Auf die Frage der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes geht er in der Regel nicht 319 
§ 20 Verfahrenshilfe 337StGH 1998/11, Urteil vom 4. September 1998, LES 4/1999, S. 209 (213); StGH 1998/29, Urteil vom 3. September 1998, LES 5/1999, S. 276 (279) und vorne die in FN 333 angegebene Rechtsprechung; vgl. auch StGH 2003/64, Urteil vom 17. No- vember 2003, nicht veröffentlicht, S. 18, wo der Staatsgerichtshof ausführt, dass ge- mäss seiner Rechtsprechung jedenfalls die neue Regelung der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe einschliesslich die unentgeltliche Rechtsvertretung als Aus- fluss des Grundrechts auf Verfahrenshilfe auch im Verwaltungsverfahren analog an- wendbar ist. 338Auch § 64 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO setzt im Gegensatz zu § 64 Abs. 1 Ziff. 3 öst. ZPO nicht voraus, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist oder nach Lage des Falles erforderlich erscheint. Vielmehr kann die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts einen Teil der gewährten Verfahrenshilfe ausmachen. 339StGH 1993/22, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1/1996 S. 7 (9). 340StGH 2000/26, Entscheidung vom 17. Juli 2000, nicht veröffentlicht, S. 9. 341StGH 2000/63, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12 f.; StGH 2000/69, Entscheidung vom 9. April 2001, nicht veröffentlicht, S. 12 f.; StGH 2001/19, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 148 (150); StGH 2001/75, Entscheidung vom 24. Juni 2002, LES 1/2005, S. 24 (26); StGH 2002/55, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 10; StGH 2002/56, Entscheidung vom 18. November 2002, LES 3/2005, S. 149 (152).
	        

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