Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dürftig und der Prozess nicht aussichtslos ist sowie der Beizug eines An- waltes sachlich notwendig erscheint». Diese Vorgaben macht § 63 Abs. 1 ZPO. Danach ist Verfahrenshilfe «einer natürlichen Person als Partei so- weit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu be- streiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- gung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint». C.Begriffsklärungen 1.Verfahrenshilfe und unentgeltliche Rechtspflege Die neue schweizerische Bundesverfassung gewährt in Art. 29 Abs. 3 einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der sich in zwei von - einander zu unterscheidende Teilgehalte gliedert. Der eine garantiert die unentgeltliche Prozessführung, d.h. die unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne.334Sie setzt Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens voraus. Der andere Teilgehalt gewährt den Anspruch auf un- entgeltliche Rechtsverbeiständung. Er legt zusätzlich zu den Vorausset- zungen, die für die unentgeltliche Prozessführung vorliegen müssen, fest, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes sachlich notwendig erscheint.335 Das liechtensteinische Recht spricht zwar an Stelle der «unentgelt- lichen Rechtspflege» von «Verfahrenshilfe». In der Sache besteht aber kein Unterschied, denn die Zivilprozessordnung (§§ 63 ff.) meint mit «Verfahrenshilfe» das Gleiche wie «unentgeltliche Rechtspflege», näm- lich die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechts- verbeiständung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Es gelten denn auch nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die gleichen Voraussetzungen wie in der Schweiz,336nämlich die der Be- 318Besonderer 
Teil vember 2002, LES 3/2005, S. 149 (152); StGH 2003/67, Urteil vom 2. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 19. 334Vgl. Häfelin/Haller, S. 238 f., Rz. 840 f. 335Siehe Reetz, S. 11 f. 336Zu den Voraussetzungen gilt es allerdings zu bemerken, dass gemäss § 63 Abs. 1 ZPO nicht nur die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung, sondern auch de- ren offenbare Nichtmutwilligkeit geprüft werden muss.
	        

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