Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Rechtes zu gewährleisten, die es sich aus finanziellen Gründen nicht leis- ten können, die mit der Durchführung eines Verfahrens und der Heran- ziehung des Rechtsanwaltes zu ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ver- bundenen Kosten zu tragen, sofern nur der geltend gemachte Rechtsan- spruch nicht aussichtslos erachtet wird».276 C.Gesetzliche Grundlage Die Verfahrenshilfe als «verfahrensrechtliche Basisgarantie» bedarf im Einzelnen der gesetzlichen Ausformung,277die allerdings nur in § 63 ff. ZPO für den streitigen Zivilprozess und in § 26 Abs. 2 StPO für das Strafverfahren vorhanden ist. Weder das Landesverwaltungspflegegesetz noch das Staatsgerichtshofgesetz haben die Verfahrenshilfe bisher gere- gelt, so dass sowohl im Verwaltungs- als auch im Staatsgerichtshofver- fahren nach wie vor die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog angewendet 
werden. II.Verfassungsmässiger Anspruch Die Verfahrenshilfe als verfassungsmässiger Anspruch in allen Verfahren ist in Liechtenstein ein Institut der neueren Rechtsprechung. Im Ver- gleich zum schweizerischen Bundesgericht hat der Staatsgerichtshof den Anspruch auf kostenlose anwaltliche Vertretung auch im zivil- und ver- waltungsrechtlichen Verfahren erst sehr spät als verfassungsmässigen Anspruch anerkannt. In StGH 1993/32278leitet er aus dem Gleichheits- grundsatz einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf kostenlose an- waltliche Vertretung im zivil-, verwaltungs- bzw. verwaltungsrecht - 306Besonderer 
Teil 276StGH 2001/3, Entscheidung vom 18. September 2001, LES 5/2004, S. 145 (147). 277StGH 2001/26, Entscheidung vom 18. Februar 2002, LES 5/2004, S. 168 (175); StGH 2005/30, Urteil vom 3. Juli 2006, nicht veröffentlicht, S. 18. Zum weiten Ge- staltungsspielraum, der dem Gesetzgeber dabei zugestanden wird, siehe StGH 2005/89, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffentlicht, S. 6; StGH 2004/66, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f. und StGH 2005/30, Urteil vom 3. Juli 2006, nicht veröffentlicht, S. 18. 278StGH 1993/22, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 1/1996, S. 7 (9); vgl. auch Kley, Grundriss, S. 256.
	        

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