Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

kannt zu geben.260Die Entscheidung, ob ein Ausschliessungstatbestand im konkreten Fall gegeben ist, trifft vor der Sitzung der Präsident, an- sonsten der Gerichtshof.261 Auch das Ausschliessungsverfahren hat sich am Grundsatz «nemo iudex in sua causa», wie er im Recht auf den ordentlichen Richter ent- halten ist, zu orientieren.262Wird ein Urteil unter Mitwirkung eines aus- geschlossenen Richters gefällt, ist es zwar fehlerhaft, aber dennoch wirk- sam, weil Entscheidungen des Staatsgerichtshofes nicht mehr angefoch- ten werden können. Den Verfahrensparteien steht es aber offen, das Ur- teil des Staatsgerichtshofes wegen Nichtigkeit zu bekämpfen263oder es zur Überprüfung seiner Übereinstimmung mit der Menschenrechtskon- vention an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter zu ziehen. VII.Exkurs: Kompetenzwidrige Entscheidung Nach der Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf ein Ver- fahren vor dem ordentlichen Richter auch dann verletzt, wenn ein Ge- richt kompetenzwidrig eine Entscheidung trifft.264So hat der Staatsge- richtshof in StGH 2000/42265festgehalten, dass die Verwaltungsbe- schwerdeinstanz (neu: Verwaltungsgerichtshof) als unzuständige Be- hörde handelt und somit das Recht auf den ordentlichen Richter ver- letzt, wenn sie sich nicht an die Beschränkungen ihrer Kognitionsbefug- nis halte, die insofern beschränkt sei, als sie nur das aufgreifen dürfe, was 303 
§ 19 Recht auf den ordentlichen Richter 260Vgl. Benda/Klein, S. 94, Rz. 210. 261Vgl. vorne S. 291 ff.; siehe aber auch StGH 1994/13, Urteil vom 22. Juni 1995, LES 4/1995, S. 118 (121). 262Siehe vorne S. 296 ff. 263Siehe Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst a und Abs. 2 LVG und auch § 497 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. 264Siehe Höfling, Grundrechtsordnung, S. 230 mit Rechtsprechungshinweisen und all- gemein zu dieser Problematik aus der jüngeren Rechtsprechung StGH 2003/32, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 19 ff.; StGH 2004/35, Ur- teil vom 21. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 17 f.; StGH 2005/32 und StGH 2005/38, Urteil vom 3. Juli 2006, nicht veröffentlicht, S. 18 ff.; StGH 2005/62, Ur- teil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 13. 265StGH 2000/42, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 1/2004, S. 1 (12).
	        

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