Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

1.Ausschliessungsgrund des Verwaltungsverfahrens Der Ausstand ist in Art. 6 bis 15 LVG ausführlich geregelt.256Recht- sprechung ist kaum vorhanden,257so dass es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. 2.Ausschliessungsgrund der Amts- und Berufstätigkeit Art. 10 Abs. 1 Bst. b StGHG erfasst drei Fallgruppen, die zum Aus- schluss eines Richters des Staatsgerichtshofes führen: Die Tätigkeit als Prozessvertreter einer Verfahrenspartei in allen Stadien des Verfahrens, wozu auch das Erstellen eines Gutachtens für eine Verfahrenspartei zu zählen ist, die Tätigkeit als entscheidender Richter in einem vorangegan- genen Verfahren, welches mit Individualbeschwerde an den Staats - gerichtshof weitergezogen wird und die Tätigkeit in der Behörde des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder des dem gerichtlichen Ver- fahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens.258Sie bewirken aller- dings nur dann einen Ausschluss, wenn der Richter in diesen Fällen «be- reits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist». Entscheidend ist, wie eng oder weit diese Formulierung ausgelegt wird. Das deutsche Bundesverfassungsgericht fasst die in diesem Zusammenhang ge- brauchte Wendung «in derselben Sache» (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) sehr restriktiv auf.259 B.Verfahren Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses erfüllt, muss die Richterper- son von Amts wegen ausgeschlossen werden. Der Ausschliessung kommt deklaratorischer Charakter zu. Jeder Richter des Staatsgerichts- hofes ist verpflichtet, die ihn betreffenden Ausschliessungsgründe be- 302Besonderer 
Teil 256Siehe allgemein Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 64 ff. 257So auch Kley, Grundriss, S. 265. 258Siehe ausführlicher Benda/Klein, S. 93, Rz. 208. 259Vgl. zu dieser Rechtsprechung und ihrer Kritik Benda/Klein, S. 93, Rz. 208; vgl. auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur sogenannten Vor- und Mehr- fachbefassung vorne S. 275 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.