Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

zeichnung für verschiedene Arten von Rechtsprechung dar34und steht für eine Art von Verfassungsgerichtsbarkeit, wie sie die Weimarer Reichsverfassung verstanden hat.35Im 19. Jahrhundert wurde sie über- wiegend zur Bezeichnung einer der Sparten der Verfassungsgerichtsbar- keit, nämlich des Verfahrens zur Durchsetzung der Ministerverantwort- lichkeit, verwendet.36Diese Art von Verfahren, mit denen gemäss Art. 142 B-VG die verfassungsmässige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird, fällt nach der österreichischen Terminologie heute noch unter den Begriff «Staatsge- richtsbarkeit» und wird auch in den Lehrbüchern zum österreichischen Verfassungsrecht unter diesem Oberbegriff «Staatsgerichtsbarkeit» be- handelt.37So werden denn auch aus prozessualer Sicht die Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof je nach Verfahrensart in verfassungsgerichtliche und staatsgerichtliche Verfahren unterschie- den.38Die Staatsgerichtsbarkeit gehörte einer älteren Verfassungsschicht39 an und hatte im Sinne der Weimarer Verfassung nicht wie die spätere Verfassungsgerichtsbarkeit die Kontrolle der staatlichen Gewalt gegenü- ber den Bürgern und Bürgerinnen im Auge. Die Bezeichnung «Staatsge- richtsbarkeit» wurde in der deutschen Terminologie erst allmählich durch die der Verfassungsgerichtsbarkeit abgelöst, nachdem Heinrich Triepel auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer von 192840unter Berufung auf den österreichischen Sprachgebrauch die- sen heute üblichen Terminus eingeführt hatte.41 30Verfassungsgerichtsbarkeit, 
Staatsgerichtsbarkeit und Verfassungsprozessrecht 34Siehe Friesenhahn, Staatsgerichtsbarkeit, S. 526. 35Vgl. Wille, Nomenkontrolle, S. 49 und die dort in FN 78 angegebene Literatur. 36Hoke, S. 28. 37Vgl. etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 489, Rz. 1190, Öhlinger, Ver- fassungsrecht, S. 439, Rz. 1048 und Berka, S. 310, Rz. 1144 f. 38Siehe Holoubek, S. 16. 39Zur Staatsgerichtsbarkeit siehe auch Scheuner, S. 1 ff. 40Er referierte über «Wesen und Entwicklung der Staatsgerichtsbarkeit». Siehe VVDStRL 5 (1929). 41So Hoke, S. 28.
	        

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