Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

gerichtshofes wird vom abgelehnten Richter eine Stellungnahme ein - geholt. H.Gerichtshof und Ablehnungsantrag 1.Fallkonstellationen Stellen oder können die Verfahrensparteien den Ablehnungsantrag nicht schon «vor der Sitzung» stellen, sind zwei mögliche Fallkonstellationen auseinanderzuhalten. Die eine betrifft den Fall, dass eine mündliche Schlussverhandlung stattfindet und die andere den Fall, dass in nichtöf- fentlicher Sitzung, d.h. auch unter Ausschluss der Verfahrensparteien, zu beschliessen ist (Art. 47 Abs. 3 StGHG). Das Staatsgerichtshofgesetz legt für die Einbringung eines Ablehnungsantrags keinen letztmöglichen Zeitpunkt fest. a) Mündliche Schlussverhandlung Wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, kann im deutschen Ver- fassungsprozessrecht eine Ablehnung jederzeit bis zum Ergehen der Entscheidung erfolgen. Wird eine solche durchgeführt, ist ein Ableh- nungsantrag nur bis zu deren Beginn möglich, unabhängig davon, wann die Verfahrenspartei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt (§ 19 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).249Für die Übernahme einer solchen Bestim- mung in das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht spricht, dass eine Einlassung in die mündliche Schlussverhandlung, ohne einen Ablehnungsantrag zu stellen, auf Seiten der Verfahrensparteien nur so verstanden werden kann, dass sie das Einverständnis mit dem verhan- delnden Spruchkörper bewirkt.250Ein anderes Vorgehen wäre mit dem Grundsatz der Prozessökonomie unvereinbar. Dagegen spricht, dass das Staatsgerichtshofgesetz keine solche Regelung kennt. Aus diesem Grund ist eine Regelung vorzuziehen, wonach jederzeit bis zum Ergehen der Entscheidung eine Ablehnung zulässig ist. Verfahrenstechnisch bliebe dem Gerichtshof, wenn er einen oder mehrere Richter auf Grund eines 299 
§ 19 Recht auf den ordentlichen Richter 249Vgl. Benda/Klein, S. 98, Rz. 218. 250Vgl. für das zivilgerichtliche Verfahren §§ 10 ff. GOG.
	        

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