Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

sungsgericht so vor, dass die Richter desselben Senats reihum über die Ablehnung des nicht teilnehmenden Richters entscheiden, denn eine Entscheidung der Richter des anderen Senats ist nicht vorgesehen.246 Die Praxis des Staatsgerichtshofes ist nicht haltbar. Sie widerspricht den einschlägigen Bestimmungen des Staatsgerichtshofgesetzes.247Über einen Ablehnungsantrag, der «vor der Sitzung» gestellt wird, hat der Präsident durch einen Beschluss, der anfechtbar ist, zu entscheiden. Eine Beschwerde an den Gerichtshof ist aber nicht mehr möglich, wenn er über eine Befangenheit des Präsidenten befindet. In einem solchen Fall ist nach Art. 8 Abs. 2 StGHG vorzugehen, wonach der Präsident bei Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten vertreten wird. F.Endgültigkeit der Entscheidung Die Entscheidungen des Gerichtshofes über Ablehnungsanträge sind endgültig.248Es gibt keinen weiteren innerstaatlichen Rechtsmittelzug. Gegen Beschlüsse des Gerichtshofes, die verfahrensleitender Natur sind, kann auch keine Wiederherstellung (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme) beantragt werden (Art. 51 Abs. 2 StGHG). Die Verfahrensparteien können aber die nach ihrer Ansicht unter Mitwirkung eines befangenen Richters zustande gekommene Entschei- dung an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzie- hen, der sie auf ihre Konventionskonformität überprüfen kann. G.Äusserungsrecht des abgelehnten Richters Eine gesetzliche Regelung, wie sie das deutsche Bundesverfassungsge- richtsgesetz in § 19 Abs. 2 Satz 2 kennt, fehlt im Staatsgerichtshofgesetz. Danach hat ein abgelehnter Richter des Bundesverfassungsgerichts das Recht, sich zu seiner Ablehnung zu äussern. In der Praxis des Staats- 298Besonderer 
Teil 246Benda/Klein, S. 99, Rz. 219 unter Bezugnahme auf BVerfGE 2, 295 (298). 247Das alte Staatsgerichtshofgesetz hat in Art. 6 für die Ausstandsregeln der Verfas- sungsrichter die Anwendung des Landesverwaltungspflegegesetzes angeordnet. 248Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 Abs. 3 StGHG unter Berücksichtigung von Art. 51 StGHG.
	        

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