Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

begründet werden muss. Es ist nicht zulässig, den ganzen Spruchkörper abzulehnen. Es kann jedoch jede einzelne Richterperson für sich abge- lehnt werden.237 E.Entscheidung über den Antrag Wird der Ablehnungsantrag «vor der Sitzung» eingebracht, entscheidet der Präsident mit Beschluss, der innerhalb einer Beschwerdefrist von 14 Tagen ab Zustellung beim Gerichtshof angefochten werden kann (Art. 44 Abs. 3 StGHG).238Diese Regelung bereitet Schwierigkeiten, wenn der Präsident selbst die Person ist, die für befangen erachtet wird. Das Recht auf den ordentlichen Richter beinhaltet als Teilgehalt auch, «dass ein Befangenheitsantrag nach Möglichkeit nicht von demjenigen Richter beurteilt werden soll, gegen den sich der Antrag richtet».239Man könnte auf Grund der Formulierung «nach Möglichkeit» annehmen, dass in einem solchen Fall, für den das Gesetz keine Regelung vorsieht, eine Ausnahme in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Mög- lichkeit ist jedoch zu verneinen, denn auch für einen Verfassungsrichter hat der Grundsatz «nemo iudex in sua causa» zu gelten.240 Die bisherige Praxis des Staatsgerichtshofes hält sich nicht an die- sen Grundsatz und an die von ihm zu Art. 33 Abs. 1 LV anerkannten Teilgehalte des Rechts auf einen ordentlichen Richter, wenn es darum geht, einen Befangenheitsantrag gegen den Präsidenten und weitere Richter, die gleichzeitig mit ihm abgelehnt werden, zu beurteilen. In StGH 1983/1/V erklärt er: «Der Gerichtshof entscheidet auch über jede Ablehnung seines Präsidenten (Art. 12 Abs. 3 LVG), ebenso über die Richterablehnung, wenn die Richter gleichzeitig mit dem Präsidenten 296Besonderer 
Teil 237Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 11 Abs. 1 StGHG, der lautet: «Ein Richter des Staatsgerichtshofes kann selbst seinen Ausstand erklären oder von den Parteien ab- gelehnt werden…». Vgl. auch Benda/Klein, S. 98, Rz. 218. 238Siehe BuA, Nr. 45/2003, der auf S. 54 festhält: «…dass Entscheidungen des Staats- gerichtshofes in der Sache nur mehr in Urteilsform ergehen. Alle übrigen Entschei- dungen ergehen in Anlehnung an § 425 ZPO in Form von Beschlüssen». 239StGH 2002/56, Entscheidung vom 18. November 2002, LES 3/2005, S. 149 (152) und StGH 2003/38, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 14 sowie StGH 1998/25, Urteil vom 24. November 1998, LES 1/2001, S. 5 (8). 240In diesem Sinne schon Brandstätter, S. 70.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.