Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

hen so gefasst werden, dass eine Beschwerdemöglichkeit an den Ge- richtshof gegeben ist. In diesem Sinne könnte man § 15 GOG als Grund- lage nehmen und ihn entsprechend den Vorgaben des Staatsgerichtshof- gesetzes anpassen. § 19 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG schreibt etwa vor, dass eine Ablehnung unbeachtlich ist, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird. In Abs. 4 wird auf die Ge- schäftsordnung des deutschen Bundesverfassungsgerichts verwiesen. D.Formelle und inhaltliche Voraussetzungen Es stellt sich die Frage, welchen formellen und inhaltlichen Vorausset- zungen ein Ablehnungsantrag genügen muss. Eingaben an den Staatsge- richtshof sind nach Art. 40 StGHG schriftlich zu stellen und haben die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, so- wie ein bestimmtes begründetes Begehren zu enthalten. Dies trifft auch auf einen Ablehnungsantrag zu, da der Begriff der «Eingaben an den Staatsgerichtshof» weit gefasst ist. Entspricht er demzufolge nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist er, sofern die «Mängel voraussichtlich zu beheben sind, vom Staatsgerichtshof dem Antragsteller zur Verbesse- rung binnen einer bestimmten Frist zurückzustellen. Wird diese Nach- frist versäumt, gilt der Antrag als zurückgezogen» (Art. 40 Abs. 3 StGHG). Es kann eine rechtlich ausreichende Entscheidung nur getrof- fen werden, wenn genügend Fakten und ein begründetes Antragsbegeh- ren vorliegen. Ein Ablehnungsantrag erfüllt dann diese Voraussetzun- gen, wenn er substantiiert ist und die besorgniserregenden Umstände aufführt, die eine mögliche Befangenheit zu begründen vermögen.235Der Staatsgerichtshof verlangt, dass die «sachlichen Gründe» angegeben werden, die die Behauptung der Befangenheit glaubhaft machen.236Zu diesen «sachlichen Gründen» zählen die in Art. 11 StGHG angeführten Tatbestände. Ein Ablehnungsantrag kann nur gegen den einzelnen Richter als Person selbst gerichtet werden, weil für jeden einzeln die Befangenheit 295 
§ 19 Recht auf den ordentlichen Richter 235So für Deutschland Benda/Klein, S. 98, Rz. 218. 236StGH 2003/24, Urteil vom 15. September 2003, nicht veröffentlicht, S. 30; vgl. auch StGH 2004/36, Urteil vom 30. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 20.
	        

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