Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Präsident des Staatsgerichtshofes gemeint sein. Die Worte «vor der Sit- zung» und «ansonsten» legen die Frist, bis wann ein Antrag eingereicht sein muss und wer, Präsident oder Gerichtshof, in welchem Fall ent- scheidet, nicht genau fest. Es macht beispielsweise verfahrensrechtlich einen Unterschied, ob der Präsident oder der Gerichtshof mit der Ange- legenheit befasst wird. Nach Art. 44 Abs. 3 StGHG kann allgemein gegen einen Beschluss des Präsidenten Beschwerde beim Gerichtshof innerhalb einer Be- schwerdefrist von 14 Tagen erhoben werden. Eine Beschwerdemöglich- keit gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes gemäss Art. 11 Abs. 2 StGHG ist gesetzlich nicht vorgesehen.226Dazu kommt, dass eine mündliche Schlussverhandlung (Sitzung) entfällt, wenn in nichtöffent - licher Sitzung zu beschliessen ist oder wenn dem Vorsitzenden nach An- hörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteien- vortrag nicht notwendig erscheint.227Die Entscheidung, in welchem Fall auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird, trifft der Staatsge- richtshof oder der Vorsitzende.228Was in einem solchen Fall gilt, wird weiter unten näher erörtert.229 Es ist jedoch denkbar, dass bei einem Richter ein Befangenheits- grund erst kurz vor der Verhandlung eintritt und der Gerichtshof einem entsprechenden Antrag einer Verfahrenspartei stattgibt oder von sich aus den befangenen Richter ausschliesst, so dass er die Verhandlung ver- tagt (Art. 46 Abs. 3 StGHG). In diesem Fall müsste den Verfahrenspar- teien die neue Besetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben werden, die wiederum vor der neu anberaumten Verhandlung (Sitzung) beim Präsidenten gerügt werden könnte. 2.Bisherige Spruchpraxis Ist den Verfahrensparteien bzw. deren Rechtsvertreter der Termin der Schlussverhandlung bekannt gegeben worden, beurteilt der Staatsge- richtshof die Rechtzeitigkeit von Ablehnungsanträgen im Sinne von 292Besonderer 
Teil 226Art. 51 StGHG. 227Art. 46 ff. bzw. 47 Abs. 3 StGHG. 228Vgl. auch BuA, Nr. 45/2003, S. 54. 229Siehe hinten S. 299 ff.
	        

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