Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Der Staatsgerichtshof ging in seiner bisherigen Praxis von Art. 12 Abs. 1 LVG aus, wonach die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsver- treter mindestens 10 Tage vor der Schlussverhandlung vom Staatsge- richtshof über die Besetzung des Staatsgerichtshofes zu unterrichten sind.223Art. 38 StGHG lässt es zwar nach wie vor zu, das Landesver- waltungspflegegesetz subsidiär anzuwenden, was aber zur Folge haben wird, dass der Termin der Schlussverhandlung nicht mehr eingehalten werden kann, wenn eine Verfahrenspartei einen Ablehnungsantrag stellt. Der Beschluss des Präsidenten über den Ablehnungsantrag kann gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit einer Be- schwerde an den Gerichtshof angefochten werden. Eine Änderung der bisherigen Praxis drängt sich auch unter geändertem Recht nicht auf, so dass weiterhin in Anwendung des Art. 12 Abs. 1 LVG den Verfahrens- parteien bzw. deren Rechtsvertretern der Spruchkörper mitgeteilt wer- den kann. C.Zeitliches Ausmass des Ablehnungsantrags 1.Problemstellung Nicht geklärt ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Besetzungs- rüge224des Spruchkörpers erfolgen kann.225Art. 11 Abs. 2 StGHG ist nicht präzis gefasst. Er besagt, dass vor der Sitzung der Präsident, «an- sonsten» der Gerichtshof über einen Ablehnungs- oder Befangenheits- antrag entscheidet. Gesetzessystematisch kann unter «Sitzung» nur die Verhandlung gemäss Art. 46 ff. StGHG und unter «Präsident» nur der 291 
§ 19 Recht auf den ordentlichen Richter 223Siehe beispielsweise StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. November 2001, nicht veröffentlicht, S. 5 f. Wann, welcher Fall, nicht aber in welcher personellen Zusam- mensetzung der Staatsgerichtshof verhandelt, wird in den liechtensteinischen Lan- deszeitungen kundgemacht. 224Hier ist nicht die so genannte Besetzungsrüge des deutschen Verfassungsprozess- rechts gemeint, mit der eine parteipolitische «einfarbige» Zusammensetzung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts verhindert werden soll. Im deutschen Recht ist die Besetzungsrüge von der Ablehnung einzelner Richterpersonen strikt zu trennen. 225Vgl. für die Schweiz Müller, Grundrechte, S. 581. Dort ist dieses Problem auch nicht gelöst. Es betrifft aber nicht die Ablehnung von Richtern des Bundesgerichts.
	        

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