Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Das liechtensteinische Recht kennt für die Verfahrensarten der konkreten Normenkontrolle ebenfalls ein Äusserungs- und Beitritts- recht, das im Unterschied zum deutschen Recht209nur der Regierung zu- steht. Sie kann überhaupt in allen Normenkontrollverfahren durch einen Verfahrensbeitritt Parteistellung erlangen210und für sich das verfas- sungsrechtlich geschützte Recht auf den ordentlichen Richter in An- spruch nehmen. Es können alle Verfahrensbeteiligten mit Parteistellung das Grund- recht auf den ordentlichen Richter geltend machen. Es gebührt zweifels- ohne sowohl inländischen als auch ausländischen natürlichen Perso- nen.211Juristische Personen können ebenfalls unter den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen. Ausnahmsweise kommt es sogar juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu.212 B.Einfachgesetzliche Gewährleistung des unabhängigen und unparteiischen Spruchkörpers 1.Richterliche Unabhängigkeit Die Verfassung sichert den Richtern allgemein die richterliche Unab- hängigkeit in Art. 95 Abs. 2 und in Ausführung davon das Staatsge- richtshofgesetz in Art. 6 den Richtern des Staatsgerichtshofes. Sie sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig. Der Begriff der Unabhängigkeit beinhaltet auch die Unzulässigkeit von Einwirkungen im Sinne der Entgegennahme von Befehlen und Rat- schlägen durch nichtrichterliche Organe.213Dies bedeutet mit anderen Worten, dass die Richter des Staatsgerichtshofes in Ausübung ihres 288Besonderer 
Teil 209Beitrittsberechtigt sind gemäss § 82 Abs. 2 BVerfGG ausschliesslich die in § 77 BVerfGG aufgezählten Verfassungsorgane. 210Dazu eingehend vorne S. 150, 161 f., 185, 195 f., 198, 202 und 205 f. 211StGH 1977/6, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 45 (47). 212So Höfling, Grundrechtsordnung, S. 232 unter Hinweis auf die deutsche Recht- sprechung und die schweizerische Lehre; vgl. für die schweizerische Rechtslage auch Hotz, St. Galler Kommentar zu Art. 30 BV, Rz. 6. 213BuA, Nr. 45/2003, S. 35; siehe auch StGH 2000/60, Entscheidung vom 17. Juli 2002, LES 5/2003, S. 243 (249).
	        

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