Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

III.Staatsgerichtshof als Grundrechtsadressat Das Gebot der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des entscheiden- den Gerichts gilt wie für alle übrigen Arten gerichtlicher Verfahren auch für die staats- und verfassungsgerichtlichen Verfahren.186Der Staatsge- richtshof bildet einen Teil der dritten Gewalt, der Judikative im Staat, und die Rechtsprechung gehört zum Kreis der Grundrechtsadressaten, die bei der Ausübung von staatlicher Hoheitsgewalt an die Grundrechte gebunden sind.187Diese Bindung der rechtssprechenden Gewalt an das Grundrecht auf den ordentlichen Richter war in der Vergangenheit nicht selbstverständlich.188Heute kann aber mit Blick auf die Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass sich der Schutzbe- reich des Art. 33 Abs. 1 LV auch auf Massnahmen der judikativen Ge- walt selbst bezieht.189Diese Ansicht wird auch einfachgesetzlich im Staatsgerichtshofgesetz gestützt. Art. 6 StGHG garantiert die Unabhän- gigkeit der Richter und die Art. 10 und 11 StGHG legen die Vorausset- zungen fest, die einen Richter vom konkreten verfassungsgerichtlichen Verfahren, entweder auf Grund eines gesetzlich normierten Ausschlies- sungsgrundes (ex lege) oder auf Grund eines begründeten Ablehnungs- oder Befangenheitsantrags einer Verfahrenspartei oder einer Richterper- son selbst ausschliessen. Sie konkretisieren mit anderen Worten den 284Besonderer 
Teil 186Vgl. für Deutschland Knöpfle, Besetzung der Richterbank, S. 143. 187Siehe schone vorne S. 258 f.; vgl. zu den Grundrechtsadressaten allgemein Höfling, Grundrechtsordnung, S. 68 ff., zur Grundrechtsbindung der Judikative S. 74 f. und ders., Bestand und Bedeutung der Grundrechte, S. 116 ff.; vgl. auch Batliner, Aktu- elle Fragen, S. 68, der vermerkt, dass die Rechtsprechung selbst streng an die Vor- gaben der Verfassung gebunden ist. Zur Grundrechtsbindung der Gerichte in Österreich vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht, S. 308, Rz. 740. 188Höfling, Grundrechtsordnung, S. 233 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts. 189Vgl. StGH 1977/6, Entscheidung vom 24. Oktober 1977, LES 1981, S. 45 (47) und StGH 1984/11, Urteil vom 25. April 1985, LES 3/1986, S. 63 (66 f.); aus der jünge- ren Rechtsprechung siehe etwa StGH 2002/38, Entscheidung vom 18. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 11; StGH 2002/56, Entscheidung vom 18. November 2002, LES 3/2005, S. 149 (152); StGH 2002/64, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht veröffentlicht, S. 25; StGH 2002/69, Entscheidung vom 30. Juni 2003, LES 4/2005, S. 206 (219); StGH 2002/85, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 4/2005, S. 261 (266); StGH 2003/57, Entscheidung vom 17. November 2003, nicht veröf- fentlicht, S. 11.
	        

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