Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Unabhängiger und unparteiischer Spruchkörper 1.Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter Der Staatsgerichtshof umschreibt den Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter in Ahnlehnung an die schweizerische Recht- sprechung wie folgt: «Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Richters gewährleisten, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise oder zu Gunsten bzw. zu Ungunsten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein ‹rechter Mittler› mehr sein kann. Dabei genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den An- schein von Befangenheit zu begründen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in bestimm - ten äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Art be- gründet sein».121Das schweizerische Bundesgericht fügt zur Befangen- heit eines Richters in konstanter Praxis noch an: «Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen innern Zustand, der nur schwer be- wiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. (…) Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewich- tung solcher Umstände kann allerdings nicht auf das subjektive Empfin- den einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (…)».122 Ähnlich verhält es sich im deutschen Recht. Eine Ablehnung auf Grund der Besorgnis der Befangenheit eines Richters wird dann ange- nommen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es ebenso wenig darauf an, ob der Richter tatsächlich «parteilich» oder «be- fangen» ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist nur, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Um- 271 
§ 19 Recht auf den ordentlichen Richter 121StGH 2001/38, Entscheidung vom 23. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 11 unter Hinweis auf BGE 114 Ia 50 S. 53 ff.; 120 Ia 184 E. 2b; vgl. auch Müller, Grundrechte, S. 575 f. 122BGE 114 Ia 54 f.; vgl. auch StGH 1998/25, Urteil vom 24. November 1998, LES 1/2001, S. 5 (8); StGH 1999/57, Urteil vom 7. Juni 2000, LES 2/2003, S. 67 (69 f.).
	        

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