Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

scheinungen normativ übergeordnet sein, was sich aus der Bestandskraft des Verfassungsrechts 
ergibt.17 III.Gegenstand und Formen Das Verfahren vor einem Verfassungsgericht ist dadurch gekennzeich- net, dass das Verfassungsrecht den «Kern des Rechtsstreits» bzw. «die Verfassung unmittelbar als das zu schützende Rechtsgut» den Gegen- stand des Rechtsstreits bildet.18Der Verfassungsstreit ist mit anderen Worten der typische Gegenstand der Verfassungsgerichtsbarkeit. Streitigkeiten in Verfassungsfragen, die ein Verfassungsgericht zu entscheiden hat, können in mehrfacher Weise auftreten. Der Grund liegt in den ihm von der Verfassung zugewiesenen Kompetenzen. Die Folge davon ist, dass sich verschiedene Formen der Verfassungsgerichtsbarkeit herausgebildet haben. Die klassische19Systematisierung, die auf Ernst Friesenhahn zurückgeht, nennt drei Arten: die Organstreitigkeiten, die Normenkontrollen und die Verfassungsbeschwerden.20Dazu kommen nach Klaus Stern21noch zwei weitere Verfahrensarten. Er zählt fünf Grundformen der Verfassungsgerichtsbarkeit auf: den Organstreit, die föderative Streitigkeit, die Normenkontrolle, die Verfassungsbe- schwerde sowie die besonderen Verfassungsschutzverfahren und die Verfahren der Wahl- und Mandatsprüfung. Die liechtensteinische Verfassungslage unterscheidet sich von der in der Schweiz, in Österreich und Deutschland dadurch, dass Liechten- stein kein Bundesstaat ist, so dass föderative Streitigkeiten wegfallen. Auch Organstreitverfahren kennt die Verfassung seit der am 16. März 2003 erfolgten Änderung nicht mehr. Der frühere Art. 112 LV, der ein Organstreitverfahren vorgesehen und die Entscheidung über die damit verbundene Auslegung der Verfassung in die Kompetenz des Staatsge- 27 
§ 1 Verfassungsgerichtsbarkeit 17Vgl. Korinek, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 11 ff.; siehe auch Wille, Verfassungsge- richtsbarkeit, S. 22 und 24. 18Stern, Staatsrecht, S. 938. 19Schlaich/Korioth, S. 7, FN 19. 20Siehe Stern, Staatsrecht, S. 938. 21Stern, Staatsrecht, S. 938 und 978. Benda/Klein, S. 145 f., Rz. 351 ff. ordnen die Zu- ständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts nach dem jeweiligen Verfahrenszweck. Siehe dazu aus rechtsvergleichender Sicht auch Auer, S. 13.
	        

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