Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

C.Bedeutung Aus der Sicht der Verfahrensparteien und der Praxis kommt eindeutig der Frage nach der Unparteilichkeit im Sinne der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit des Gerichts oder einer Gerichtsperson die grössere Bedeutung zu als derjenigen nach der Unabhängigkeit des Spruchkörpers gegenüber den anderen Staatsgewalten. Die richterliche Unparteilichkeit stellt denn auch im Gefüge der Europäischen Men- schenrechtskonvention das eigentliche Kernstück der Garantie des kon- ventionsmässigen Richters dar. Die beiden anderen Garantien der Unab- hängigkeit und der gesetzlichen Grundlage dienen ihrer formellen Sicherung.110 II.Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes A.Thematischer Überblick Der Staatsgerichtshof setzt Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK einander gleich111und hat in dieser Zusammenschau seine Praxis weiter- entwickelt,112die sich nachhaltig auf das verfassungsgerichtliche Verfah- ren ausgewirkt hat. Demzufolge umfasst Art. 33 Abs. 1 LV nicht nur das Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter und auf die richtige Beset- zung des Gerichts113, sondern auch den Anspruch auf einen unpar- teiischen und unabhängigen Richter.114So heisst es in StGH 2002/56: 269 
§ 19 Recht auf den ordentlichen Richter 110Siehe Grabenwarter, EMRK, S. 348 f., Rz. 28. 111StGH 1989/14, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1/1992, S. 1 (3); vgl. auch StGH 2000/60, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 1/2004, S. 13 (17) und StGH 2003/24, Urteil vom 15. September 2003, nicht veröffentlicht, S. 32. 112Zur interpretatorischen Erweiterung des Schutzbereiches von Art. 33 Abs. 1 LV siehe eingehender Höfling, Grundrechtsordnung, S. 231 ff. 113Siehe zu diesem Teilgehalt etwa StGH 2001/21, Entscheidung vom 12. Juni 2001, LES 3/2004, S. 102 (103) und StGH 2003/35, Urteil vom 2. März 2004, nicht veröf- fentlicht, S. 50. 114Höfling, Grundrechtsordnung, S. 231, der darauf hinweist, dass die diesbezügliche Judikatur des Staatsgerichtshofes weitgehend mit der deutschen und schweizeri- schen Rechtsprechung übereinstimmt. Siehe auch Batliner, Der konditionierte Ver- fassungsstaat, S. 110; vgl. für die Schweiz Müller, Grundrechte, S. 574 mit Recht- sprechungshinweisen.
	        

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