Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten ist die entscheidende Legitimation eines Verfassungsgerichts.102Sie garantiert der Gerichtsbar- keit, dass sie von keiner Seite Weisungen entgegen zu nehmen hat.103Es ist aber, wie der Staatsgerichthof erklärt, weder auf Grund der richter - lichen Unabhängigkeit nach Art. 33 Abs. 1 LV noch auf Grund des Ge- waltenteilungsprinzips erforderlich, «dass sich ein Richter von jeglichen Ausseneinflüssen gewissermassen abschotten müsste».104Von einem Richter wird nämlich zu Recht Lebensnähe, Erfahrung und mensch - liches Verständnis erwartet.105 Der Begriff der richterlichen Unabhängigkeit steht aber insoweit in einem engen Verhältnis zum Begriff der richterlichen Unparteilichkeit, als zwischen ihnen ein funktionaler Zusammenhang besteht, da die Un- abhängigkeit Voraussetzung für die Unparteilichkeit ist.106So verfolgen sie zum Teil dieselben Ziele. Beide sollen Einflüsse auf den Richter ver- hindern, die die ausschliessliche Bindung der Entscheidung an Gesetz und Recht gefährden können.107Die richterliche Unparteilichkeit be- trifft die Beziehungen der Richter zu den Verfahrensparteien. Richter- personen, die mit einer Verfahrenspartei verwandt, befreundet oder ver- feindet sind, dürfen am Verfahren nicht teilnehmen, weil es ihnen dafür an der notwendigen Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit man- gelt.108Richterliche Unparteilichkeit besagt somit nichts anderes als das «Fehlen von Voreingenommenheit und Parteinahme».109 268Besonderer 
Teil 102Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 44. 103StGH 2000/28, Entscheidung vom 17. Juli 2002, LES 5/2003, S. 243 (249). 104StGH 2000/28, Entscheidung vom 17. Juli 2002, LES 5/2003, S. 243 (249). Vgl. in diesem Zusammenhang auch StGH 2001/38, Entscheidung vom 23. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 9 und Hill, S. 851, der darauf hinweist, dass Richter auch nur Menschen sind, was immer die Verfassung und die sonstigen einschlägigen Gesetze sich unter ihnen vorstellen. 105StGH 2000/28, Entscheidung vom 17. Juli 2002, LES 5/2003, S. 243 (249) unter Be- zugnahme auf BGE 105 Ia 157, 162 Erw. 6a. 106Frowein/Peukert, Art. 6, Rz. 129. 107Vgl. Klenke, S. 155. 108Siehe Jaag, S. 35. 109Schmuckli, S. 77; vgl. auch Wohlfart, S. 1436.
	        

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