Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

2. Abschnitt Besonderer Teil Im Folgenden werden die grundrechtlichen Verfahrensgarantien darge- stellt, die für die Verfahren vor dem Staatsgerichtshof relevant und daher zu beachten sind. Es handelt sich bei diesen Ausführungen nicht um eine umfassende und vertiefte Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Ver- fahrensgrundrecht95und der einschlägigen Rechtsprechung des Staatsge- richtshofes. Sie beschränken bzw. konzentrieren sich vielmehr auf die spezifisch für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof in Frage kom- menden Ausprägungen der Schutzbereiche dieser 
Verfahrensmaximen. § 19RECHT AUF DEN ORDENTLICHEN96RICHTER I.Allgemeines A.Normative Grundlagen Nach Art. 33 Abs. 1 LV darf niemand seinem ordentlichen Richter ent- zogen werden. Ausnahmegerichte dürfen nicht eingeführt werden. Ge- mäss Art. 6 Abs. 1 EMRK97hat jede Person ein Recht darauf, dass über 266 
95Daher sei hier beispielsweise auf Gstöhl (Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung) und Albertini (Der verfassungsmässige An- spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates) ver- wiesen. 96Vgl. zur Begriffsumschreibung Gstöhl, S. 35 ff. In Österreich spricht man vom Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Siehe Morscher/Christ, S. 75 ff. 97Die Unterteilung erfolgt in der Literatur und Praxis uneinheitlich in Ziffern und Absätzen. Die EMRK-Bestimmungen werden im Folgenden mit Absätzen und Buchstaben wiedergegeben, wie dies mehrheitlich in der internationalen Literatur und Judikatur der Fall ist.
	        

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