B.Verwirkung Verfahrensgarantien, die von einer Behörde oder einem Gericht schon von Amtes wegen zu gewährleisten sind, müssen ohne entsprechende Aufforderung seitens der Berechtigten erfüllt werden. Eine Richterper- son, die befangen ist, hat auch ohne Aufforderung in den Ausstand zu treten. Werden aber solche Ansprüche, die von Amtes wegen zu beach- ten sind, verletzt, so ist eine solche Verletzung innert offener Frist zu rü- gen. Ansonsten gilt der Anspruch als verwirkt.94265
§ 18 Grundrechtsverzicht 94Jaag, S. 46; zur möglichen Anfechtung bei groben Verfahrensmängeln wegen Nich- tigkeit siehe hinten S. 836 ff.