Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

§ 
18GRUNDRECHTSVERZICHT83 I.Allgemeines Gerade bei der Grundrechtsprüfung von Verfahrensgarantien, insbeson- dere beim Recht auf ein unparteiisches Gericht und beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung, kann der Grundrechtsverzicht eine Rolle spie- len.84Es stellt sich wie bei der Verzichtsproblematik insgesamt die prin- zipielle Frage, ob der Einzelne bestimmte verfassungsmässig gewährleis- tete Rechtspositionen aufgeben kann.85 Es geht hier jedoch allgemein nicht um den völligen Verzicht auf Grundrechte, sondern vielmehr um das Problem, ob der Einzelne über seine Grundrechtsposition dergestalt verfügen kann, dass kraft seiner Zustimmung hoheitliche Massnahmen oder Unterlassungen zulässig werden, die ohne seinen Konsens unzulässig wären.86Ein Totalverzicht auf ein Grundrecht als Ganzes kommt kaum vor und wird zumindest im deutschen Staatsrecht überwiegend als unzulässig angesehen, weshalb nach Jost Pietzcker87auch die Bezeichnung «individuelle Verfügung über Grundrechtspositionen» korrekter und dem Begriff des Grund- rechtsverzichts vorzuziehen wäre. Die Frage der Verzichtbarkeit ist mittels Auslegung des jeweiligen Grundrechts zu beantworten.88Grundsätzlich kann aber auch auf grundrechtliche Garantien verzichtet werden. Dabei gilt es gewisse Grenzen einzuhalten. Der Verzicht auf Rechtspositionen muss freiwillig erfolgen, andernfalls ist er unbestrittenermassen unwirksam. Des Weite- ren ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu beachten, dass der Einzelne nicht über mehr disponieren kann, als er an Rechtsmacht hat. Fremde Rechte und Interessen müssen geschützt bleiben und dürfen durch den Grundrechtsverzicht nicht beeinträchtigt werden. Subjektive öffentliche 263 
§ 18 Grundrechtsverzicht 83Nicht zum Problem des Grundrechtsverzichts gehört die blosse Nichtausübung eines Grundrechts. Siehe Robbers, Grundrechtsverzicht, S. 925. 84Grabenwarter, EMRK, S. 138, Rz. 29. 85Vgl. Robbers, Grundrechtsverzicht, S. 925. 86Grabenwarter, EMRK, S. 138, Rz. 29. 87Pietzcker, S. 531; ähnlich für die Schweiz Häfelin/Haller, S. 103, Rz. 334. 88Grabenwarter, EMRK, S. 138, Rz. 29; siehe auch Robbers, Grundrechtsverzicht, S. 927.
	        

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