Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

EMRK-Garantien sind prozessual den innerstaatlichen Grundrechten gleichgestellt.78Der Staatsgerichtshof führt denn auch seine «langjäh- rige(n) StGH-Rechtsprechung», nach der die Europäische Menschen- rechtskonvention «faktisch» Verfassungsrang hat, weiter, da sich nach seiner Ansicht auch auf Grund der am 16. März 2003 erfolgten Verfas- sungsrevision nichts geändert hat,79obwohl danach die Verfassung über allen Staatsverträgen stehen soll. Diese können am Massstab der Verfas- sung auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden (Art. 104 Abs. 2 LV), so dass sie einen Rang unterhalb der Verfassung einnehmen.80 2.Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)81 Die von der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonven- tion bereits gewährleisteten Verfahrensgrundrechte werden durch Art. 9 und 14 des UNO-Paktes II ergänzt. Eine Verletzung eines in diesem Pakt verbürgten Rechts kann gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. b StGHG mit Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten 
werden. II.Rechtsprechung Aus den in der Verfassung ausdrücklich verankerten grundrechtlichen Verfahrensgarantien lässt sich unschwer erkennen, dass das Angebot der gewährleisteten Verfahrensmaximen lückenhaft ist. Der Staatsgerichts- hof hat insbesondere seit Beginn der 1980er Jahre die vorhandenen Lücken unter Berücksichtigung der Spruchpraxis des schweizerischen Bundesgerichts sowie durch den konsequenten Miteinbezug der EMRK-Normen und deren Auslegung durch die Strassburger Organe weitgehend zu schliessen versucht.82 262Allgemeiner 
Teil 78Hoch, Kriterien, S. 641. 79StGH 2005/89, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffentlicht, S. 4 ff. und StGH 2004/66, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 4 ff. jeweils un- ter Bezugnahme auf StGH 2004/45. 80Siehe vorne S. 64 ff. 81LGBl. 1999 Nr. 58. 82Hoch, Grundrechtliche Verfahrensgarantien, S. 116.
	        

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