Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Grundrechtskataloge zueinander und auf welcher Stufe die EMRK- Grundrechte innerhalb der liechtensteinischen Normenhierarchie stehen.68 Wolfram Höfling69bezeichnet die «Relation beider Grundrechts- ebenen» als «komplexes Beziehungsgeflecht» zweier sich «teilweise überschneidender Kreise». Die Gewährleistungsbereiche können, brau- chen aber nicht übereinzustimmen. Die Rangstufe der Europäischen Menschenrechtskonvention im innerstaatlichen Recht ist nicht ab- schliessend geklärt.70Die Meinungen reichen in der Lehre71vom Geset- zesrang72, Übergesetzesrang73oder Verfassungsrang74bis hin zu einem Überverfassungsrang75. Der Staatsgerichtshof liess in StGH 1995/2176 die Rangfrage zwar offen. Er sprach ihr aber «faktisch Verfassungsrang» zu, da gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a altStGHG die Verletzung der Euro- päischen Menschenrechtskonvention gleich wie die Verletzung eines Grundrechts der Verfassung mit der Verfassungsbeschwerde gerügt wer- den könne.77Eine solche Anfechtungsmöglichkeit ist auch im neuen Staatsgerichtshofgesetz gegeben (Art. 15 Abs. 2 Bst. a StGHG). Die 261 
§ 17 Grundrechtliche Verfahrensgarantien 68Ausführlich zum Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht vor dem Hinter- grund der neuen verfassungsrechtlichen Grundlage vorne S. 63 ff. 69Höfling, Grundrechtsordnung, S. 29; ders., Europäische Menschenrechtskonven- tion, S. 146 f. mit weiteren Ausführungen und ders., Bestand und Bedeutung der Grundrechte, S. 106. 70So auch allgemein zum Verhältnis Völkervertragsrecht und Landesrecht Becker, Verhältnis, S. 300; vgl. auch Hoop, S. 305 und Hoch, Kriterien, S. 640 f. 71Einlässlich zum Rangverhältnis von Völkervertragsrecht und Landesrecht Becker, Verhältnis, S. 275 ff. 72So wohl Winkler/Raschauer, S. 126, die sich gegen einen Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonvention in Liechtenstein aussprechen und Höf- ling, Grundrechtsordnung, S. 27, der festhält, dass ihr nach allgemeinen Regeln nur Gesetzesrang zukomme. 73Dafür plädieren Wille/Beck, S. 246 ff. in Ahnlehnung an die schweizerische Dok- trin. 74Vorsichtig, aber wohl bejahend Batliner, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 149 f. Nach Hoch, Grundrechtliche Verfahrensgarantien, S. 107 hat die Europäi- sche Menschenrechtskonvention «wahrscheinlich Verfassungsrang». 75Batliner, Volksrechte, S. 162. 76StGH 1995/21, Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1/1997, S. 18 (28). 77So StGH 1995/21, Urteil vom 23. Mai 1996, LES 1/1997, S. 18 (28); siehe dazu auch StGH 2000/27, Entscheidung vom 19. Februar 2001, LES 4/2003, S. 178 (180 f.). Für Höfling, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 140 (144) ist diese vom Staats- gerichtshof aufgestellte These eine «dogmatisch wenig befriedigende Überlegung». Kritisch auch Becker, Verhältnis, S. 311 ff., insbesondere S. 324.
	        

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